Fremdfirmenunterweisung: Sicherheit für firmenfremde Mitarbeiter

Die Fremdfirmenunterweisung zielt darauf, Mitarbeiter von Fremdfirmen über die Arbeitsschutzregeln auf dem Firmengelände des Auftraggebers zu informieren. Die Verantwortung dafür liegt allerdings beim Auftragnehmer.

Im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen werden immer häufiger insbesondere Spezialarbeiten nicht mehr von den eigenen Beschäftigten durchgeführt, sondern durch firmenfremde Mitarbeiter. Dadurch können zum einen die bislang geltenden Regeln und Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb teilweise stark verändert werden, zum anderen können neue Gefährdungen und Risiken für alle im Unternehmen arbeitenden Personen entstehen.

Neue Risiken durch firmenfremde Mitarbeiter

Die Auftragserledigung durch Fremdfirmen (Auftragnehmer) auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers birgt in Hinblick auf die Arbeitssicherheit oft besondere Risiken. Denn die Fremdfirmenmitarbeiter müssen sich häufig in sehr kurzer Zeit auf neue Arbeitsumgebungen, -bedingungen und -abläufe einstellen, deren Risiken und Gefahren sie erst einmal kaum einschätzen können. Zudem können sie selbst für die Angestellten des Auftraggebers zu Gefahr werden, weil sie im ungewohnten Umfeld eingespielte betriebliche Regeln für das sichere Verhalten ignorieren, nicht richtig anwenden oder einfach nicht kennen.

Im Gegensatz zu Leiharbeitern sind Fremdfirmenmitarbeiter nicht in den Arbeitsprozess des Auftraggebers eingegliedert, der Auftraggeber hat keine Weisungsbefugnis über sie. Um die Gefährdung sowohl für Fremdarbeiter als auch unternehmenseigene Beschäftigten zu reduzieren, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer daher bei einem gemeinsamen Einsatz ihrer Beschäftigten auch bei der Umsetzung von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenarbeiten, der Auftraggeber darf hierbei nicht allein aktiv werden.

Auftraggeber und Auftragnehmer müssen zusammenarbeiten

So hat der Auftraggeber die Fremdfirma bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Beide Parteien müssen sich auch nach Arbeitsbeginn gegenseitig über die spezifischen Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeiten auf dem Laufenden halten und alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr miteinander abstimmen. Dazu gehört auch die Unterweisung, die in der Praxis auch häufig als Einweisung bezeichnet wird – zumindest dann, wenn es um die spezifische Unterweisung direkt am jeweiligen Arbeitsplatz geht.

Fremdfirmenunterweisung: Aufgabe des Auftragnehmers

Der Auftraggeber ist dennoch hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht für die Unterweisung der Fremdarbeiter auf seinem Betriebsgelände zuständig. Das ist ausschließlich die Aufgabe des Auftragnehmers. Das ist schon deshalb nicht verwunderlich, da auch allgemein die Weisungsbefugnis für die Mitarbeiter der Fremdfirma beim Auftragnehmer verbleibt.

Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für Fremdfirmenunterweisung

Die Inhalte der Unterweisung richten sich dabei nach den Tätigkeiten und den damit verbundenen Gefährdungen, die im Rahmen der vorher durchgeführten Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden.

Für die Unterweisungen, die der Auftragnehmer zu organisieren hat, gelten ansonsten alle für Unterweisungen üblichen Rahmenbedingungen: Die Unterweisungen müssen

  • als Erstunterweisungen aus einem allgemeinen und einem arbeitsplatzbezogenen Teil bestehen,
  • dokumentiert werden,
  • bei Entstehung neuer Gefährdungen erneut durchgeführt werden, ebenso bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen der Fremdarbeiter.

Zur Unterweisung sollte unbedingt das für Fremdfirmen bestimmte Sicherheitshandbuch genutzt werden.

Der Auftraggeber kann sich aus dem Thema Unterweisung aber keinesfalls ganz heraushalten:  Er muss sich vielmehr kontinuierlich davon überzeugen, dass die Beschäftigten der Fremdfirmen angemessene Unterweisungen bzw. Einweisungen (das Arbeitsschutzgesetz spricht von „Anweisungen“) erhalten haben. Das kann er zum Beispiel tun, indem er Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung nimmt oder gezielt bei der Fremdfirma nachfragt.

Fremdfirmenunterweisung: Aufsichtsführender verantwortlich

Die Fremdfirma bleibt also letztendlich im vollen Umfang für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich. Das bedeutet, dass die Fremdfirma auch für die Unterweisungen zuständig ist. Sowohl die Unterweisungen als auch der gesamte Arbeitsschutz für die Fremdarbeiter werden deshalb von einer „Aufsichtführenden Person“ organisiert. Diese Person ist nicht mit der „Koordinierenden Person“ zu verwechseln, die sich stets aus dem Unternehmen des Auftraggebers rekrutiert – daher auch „Auftragsverantwortliche des Auftraggebers“ oder „Fremdfirmenkoordinator“ genannt.

Die Bestellung des Aufsichtführenden hat zwar ebenfalls der Auftraggeber sicherzustellen. Allerdings sollten die Aufsichtsführenden von beiden Projektpartnern einvernehmlich gewählt werden. Ein Aufsichtsführender muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen für den jeweiligen Aufsichtsbereich mitbringen. Er überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Beschäftigten der Fremdfirmen ausgeführt werden. Dabei stellt er die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher.

Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf eine Person aus der Fremdfirma, muss sich dieser Aufsichtführende, weil er die Verhältnisse im Betrieb des Auftraggebers auch nicht kennt, selbst erst einmal einweisen lassen. Der Auftraggeber, in der Regel der Koordinator bzw. Auftragsverantwortliche, hat also den Aufsichtführenden der Fremdfirma über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren und die Arbeitsplätze mit „besonderen Gefahren“ (bei denen der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist) dem Aufsichtführenden genau vorzustellen.

Auch der Auftragnehmer muss gegebenenfalls unterweisen

Bei der Ausführung von Arbeiten durch eine Fremdfirma kann es sein, dass allein schon durch deren Anwesenheit im Betrieb zusätzliche Gefährdungen entstehen, auf die sich die eigenen Mitarbeiter erst einmal einstellen müssen. Um eine Verschlechterung der Gefährdungslage zu vermeiden, werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung neue Sicherheitsmaßnahmen eingeführt oder abhängig hiervon bestimmte Arbeitsabläufe geändert.

Die Mitarbeiter des Auftraggebers müssen über diese Neuerungen natürlich umgehend unterwiesen werden. Der Koordinator überprüft die Einhaltung der bisherigen und neuen Arbeitsschutzregelungen und muss bei sicherheitswidrigem Verhalten der Fremdmitarbeiter die Arbeiten sofort unterbrechen. Im schlimmsten Fall für die Fremdfirma kann der Auftraggeber als Konsequenz daraus die Arbeiten der Fremdarbeiter sofort einstellen lassen.

Schlagworte zum Thema:  Unterweisung, Arbeitsschutz