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Sportliche Wettkämpfe: Wo der Schutz der Berufsgenossenschaft endet


Fußball

Gerade in Zeiten von großen Fußballturnieren ist äußerst relevant: Wer für seinen Arbeitgeber auf dem Fußballfeld antritt, steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – Ausnahmen könnten hier zwar die Profis sein, um die ging es jedoch im vorliegenden Fall nicht.

Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?

Ein bundesweites Unternehmen richtete ein überregionales Firmenfußballturnier mit regionalen Vorrunden und einer abschließenden Finalrunde aus. Eine Arbeitnehmerin nahm für ihren Betrieb aktiv teil und stand beim Finaltag auf dem Platz. Es kam, wie es kommen musste: Die Arbeitnehmerin verdrehte sich bei einem Spiel das Knie und zog sich einen Kreuzbandriss zu, der sogar operativ versorgt werden musste.
Die grundsätzlich zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieser Verletzung als Arbeitsunfall ab. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und berief sich darauf, es habe sich um eine – versicherungsrechtlich relevante – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Sozialgerichts?

Das Sozialgericht Hannover wies die Klage ab. Eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann zwar unter Umständen auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Jedoch müssen dafür klare Voraussetzungen erfüllt sein: Die Veranstaltung muss sowohl allen Beschäftigten offenstehen als auch der Konzeption nach bereits darauf ausgelegt sein, von den meisten Beschäftigten wahrgenommen zu werden. Im Vordergrund steht daher – nachvollziehbar – primär die Pflege des betrieblichen Zusammenhalts; nicht etwa der sportliche Ehrgeiz. Diese Voraussetzungen liegen aber nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht vor. Das Unternehmen umfasst ungefähr 3.900 Beschäftigte, davon konnten jedoch höchstens 1.500 an den Vorrunden aktiv teilnehmen; am Finaltag waren es sogar maximal nur noch etwa 315. Das Turnierprinzip mit Qualifikationsrunden schloss damit von Anfang an den Großteil der Belegschaft aus und zielte offensichtlich vielmehr auf einen sportlichen Wettbewerb ab. Dass Teile der Belegschaft als Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort waren und der Abend mit einer gemeinsamen Feier ausklang, konnte die „Pflege des betrieblichen Zusammenhalts“ ebenfalls rechtlich nicht begründen.

Wichtige Essenz aus der Entscheidung?

Es ist auf vielen Ebenen unterstützenswert, wenn Arbeitgeber sportlichen Wettbewerb unter den Beschäftigten fördern. Aber: Nicht jede vom Arbeitgeber gesponserte Veranstaltung begründet auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Ausscheidungs- und Finalrunden, sportliche Qualifikation und nur ein kleiner – wenn auch begeisterter – Teilnehmerkreis erfüllen nicht immer die Voraussetzungen einer geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Unternehmen, die solche Aktivitäten anbieten, sollten ihre Beschäftigten daher proaktiv informieren, dass sportliche Wettbewerbe dieser Art in der Regel nicht dem Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft unterliegen.

Sozialgericht Hannover, Az.: S 22 U 120/25
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz , Urteil
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