Bildschirmbrille: Fragen und Antworten

Zur Bildschirmbrille herrscht in der betrieblichen Praxis viel Unsicherheit, insbesondere zur Frage, wann diese notwendig wird und wer die Kosten dafür trägt. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und einige Gerichtsurteile schaffen hier aber Klarheit.

Eine Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe für Arbeiten am Bildschirm. Sie ist notwendig, wenn die Arbeitsaufgabe mit "normalen" Sehhilfen nicht zufriedenstellend erfüllt werden kann, was häufig etwa ab dem 45. Lebensjahr der Fall ist.

Pflichten des Arbeitsgebers beim Thema "Bildschirmbrille"

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Bildschirmbrille. Beschäftigte können an den Kosten beteiligt werden, wenn diese eine Zusatzausstattung wünschen oder die Brille auch privat nutzen.

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die am Bildschirm arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, während der Tätigkeit und bei Sehproblemen eine Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 ArbMedVV). Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Anhang Teil 4). AMR Nr. 14.1 definiert, was zu einer angemessenen Untersuchung gehört: ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden, ein Sehtest sowie eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss diese ermöglicht werden. Stellt sich hier heraus, dass der Mitarbeiter eine spezielle Sehhilfe (=Bildschirmbrille) für die Arbeit am Bildschirm benötigt, muss diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Anhang Teil 4 ArbMedVV).

Die Forderung aus Anhang Teil 4 ArbMedVV, dass spezielle Sehhilfen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (und bezahlt) werden müssen, wird an verschiedenen Stellen untermauert, u. a. in DGUV-I 250-008 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz" sowie in Gerichtsurteilen des ArbG Neumünster (Januar 2000, 4 Ca 1034 b/99), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27.2.2003, 2 C 2.02), LAG Hamm (Urteil v. 29.10.1999, 5 Sa 2185/98) und ArbG Frankfurt (5 Ca 2695/02).

Wer muss oder soll untersucht werden?

Die Untersuchung ist ein Angebot für Beschäftigte mit Bildschirmtätigkeit (Angebotsuntersuchung gemäß § 5 i. V. mit Anhang Teil 4 ArbMedVV). Für den Mitarbeiter besteht also kein Zwang zur Teilnahme an der angebotenen Untersuchung. Die Praxis zeigt allerdings, dass das Angebot fast immer angenommen wird, da Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen an der Untersuchung interessiert sind. Schließlich geht es ja um die Sicherstellung des Sehkomforts und der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.

Wer führt die Untersuchung zur Bildschirmbrille durch?

Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV muss die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der Mitarbeiter durch eine "fachkundige Person" erfolgen. Die Untersuchung der Augen ist ohne jeden Zweifel dem Arzt, also dem Betriebs- oder Augenarzt, vorbehalten. Soweit es sich nur um die Untersuchung des Sehvermögens handelt, kommt dafür grundsätzlich auch der Augenoptiker infrage.

Die Zielsetzung einer ganzheitlich-präventiven Vorgehensweise legt aber eine betriebliche Regelung nahe, wonach die komplette Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch den Betriebsarzt erfolgt. Dieser wird sich des Instrumentariums des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G37 bedienen und Aspekte der körperlichen sowie der psychischen Belastungen und Beanspruchungen einbeziehen.

Wann ist eine Bildschirmbrille notwendig?

Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV sind spezielle Bildschirmbrillen notwendig, wenn normale Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht geeignet sind. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Akkommodationsfähigkeit soweit eingeschränkt ist, dass der Bildschirm mit der normalen Sehhilfe nicht mehr ohne Probleme scharf gesehen werden kann.

Eine der Ursachen für Sehprobleme alterssichtiger Bildschirmnutzer kann in dem integrierten Nahteil ihrer Zweistärkenbrille liegen: Um Sehobjekte im Nahbereich scharf zu sehen, müssen mit diesem Nahteil gezielte Kopfbewegungen ausgeführt werden, wo der Nichtalterssichtige nur Augenbewegungen macht.

Wieweit diese Kopfbewegungen akzeptiert werden und ob sie eine unzumutbare Beanspruchung oder ein geradezu vorteilhaftes Nackentraining darstellen, sollte der Betriebsarzt im Rahmen der G37-Untersuchung beurteilen.

Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit nur geeignet, wenn sie bei noch ausreichender Akkommodationsfähigkeit scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Vorlage/Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50–70 cm) ermöglicht.

Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille?

Nach den bisherigen Ausführungen wird ersichtlich, dass keiner diese Entscheidung besser treffen kann als der Betriebsarzt, der die Mitarbeiter auf der Grundlage seiner Untersuchungsergebnisse berät.

Die Refraktionsbestimmung bzw. Brillenverordnung erfolgt durch einen Augenarzt oder Augenoptiker. Da sich die Kassen derzeit meist weigern, die Kosten für die Verordnung einer Bildschirmbrille zu übernehmen, ist zunächst zu klären, wieweit der Arbeitgeber für diese Kosten aufkommt. Der Arbeitgeber kann durch diesbezügliche Regelungen seine Entscheidung ausdrücklich dem Betriebsarzt übertragen.

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine Bildschirmbrille?

Anhang Teil 4 ArbMedVV sieht vor, dass den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden, wenn normale Sehhilfen für diese Arbeit nicht geeignet sind. Die Kosten dafür wurden bis zum April 1997 von den Krankenkassen übernommen, seither grundsätzlich nicht mehr.

Solange diese Haltung besteht, ist sicherzustellen, dass den Mitarbeitern keine Kosten für besondere Bildschirmbrillen auferlegt werden. Der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern auf seine Kosten innerhalb eines festzulegenden Kostenrahmens erforderlichenfalls geeignete Sehhilfen zur Verfügung gestellt werden.

Die Anpassung und Anfertigung der Brille ist Aufgabe eines Augenoptikers. Da hier in Bezug auf Gestaltung und Kosten einer Brille ohne entsprechende Festlegungen ein erheblicher Spielraum besteht, empfiehlt es sich, mit einem Optiker seines Vertrauens vorab Absprachen z. B. über den Kostenrahmen zu treffen. Als Vorbild für derartige Absprachen mag die Versorgung mit Korrektionsschutzbrillen dienen. Geeignete spezielle Sehhilfen sind für 100 bis 150 EUR erhältlich. Luxusausstattungen trägt der Mitarbeiter. Größere Betriebe sollten überlegen, ob sie darüber eine Betriebsvereinbarung abschließen wollen.

Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht bestimmt (Urteil v. 27.2. 2003, 2 C 2.02), dass die speziellen Sehhilfen nicht wie beihilfefähige Leistungen zu sehen sind, sondern im vollen Umfang vom Dienstherrn zu bezahlen sind. Überlasse der Dienstgeber dem Mitarbeiter die Anschaffung (Kostenerstattungsanspruch), statt eine Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, dann dürfe es keine Mehrbelastung für den Mitarbeiter geben. Das Bundesministerium hat daraufhin die Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen mit Rundschreiben v. 30.12.2003 DII 4 – 211 470 – 1/201 neu geregelt.

Zusatznutzen: Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an der Bildschirmbrille?

Dem Arbeitnehmer muss es freigestellt sein, ob er sich für eine Brille entscheidet,

  • die einen Zusatznutzen für ihn hat oder
  • die nur die Eigenschaften aufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten benötigt werden.

Achtung: Zuzahlungen

Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die feste Pauschalen für Brillen festlegen und die nötige Zuzahlung für den Mitarbeiter nicht an einen Zusatznutzen binden, sind unzulässig.

Wer haftet und bezahlt bei einer beschädigten Bildschirmbrille?

Betrifft die Beschädigung eine reine Bildschirmbrille, die ausschließlich bei der Arbeit benutzt wird, müssen die Kosten wie bei anderen Schutzausrüstungen eindeutig vom Arbeitgeber getragen werden. Soweit eine Brille mit Zusatznutzen auf dem Arbeitsweg und bei der Arbeit beschädigt wird, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.2.2001 (B2 U9/00 R) die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht. Dabei wird erstattet, was sinnvoll ist, also z. B. getönte oder entspiegelte Gläser, aber keine Designerfassungen.

Praxis-Tipp: Erstattung von Schäden

Die Erstattung wird leichter, wenn Brillenschäden wie Arbeitsunfälle behandelt und gemeldet werden.

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Dieser Text ist eine gekürzte Fassung des Fachartikels Bildschirmbrille.

Siehe auch: Bildschirmarbeitsplätze: Alles Wissenswerte zur G 37-Untersuchung