ASR A3.5: Ab wann ist die Raumtemperatur zu kalt?

Im Herbst und im Winter, wenn die Temperaturen sinken, kann es auch mal kühler werden. Für die witterungsbedingte Kälte draußen kann der Arbeitgeber nichts. Arbeitsrechtlich denkbar sind dann aber Forderungen der Arbeitnehmer auf „Wärme“, z. B. durch Heizung oder geeignete Bekleidung.

Ein Anspruch auf „Wärme“ ist zwar so nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen müssen jedoch nach Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie gesundheitlich zuträglich sein.

ASR A3.5 enthält feste Temperaturuntergrenzen

Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten und enthält Informationen bezüglich der Temperatur. Die Temperaturgrenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum:

  • In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen zwischen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
  • In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räume mindestens +21 °C herrschen.
  • In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer +24 °C betragen.

Kalte Zugluft am Arbeitsplatz

Ein weit verbreitetes betriebliches Problem bei winterlichen Temperaturen ist die Zugluft. Während ein Teil der Beschäftigten die trockene Heizungsluft durch Fensteröffnen ausgleichen möchte, stört einen anderen Teil die damit einhergehende Abkühlung und Luftzirkulation. In der momentanen Situation kann sich dieses Problem noch verstärken, da durch regelmäßiges Stoßlüften die Infektionsgefahr gesenkt werden soll.

Anhang 3.6. Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung greift das Thema auf: In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.

Bei raumlufttechnischen Anlagen ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Problem: Heizungsausfall

Was passiert, wenn die Heizung ausfällt? Laut der ASR A3.6 müssen bei einem Ausfall oder auch einer Störung der RLT-Anlage entsprechende Maßnahmen festgelegt werden, sobald Gesundheitsgefahren auftreten können. Die Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind den betroffenen Personen (Beschäftigte oder sonstige anwesende Personen) mitzuteilen. Durch eine selbsttätige Warneinrichtung muss der Ausfall angezeigt werden. 

Arbeitsplätze im Freien: Ab wann ist es zu kalt?

Freiluftarbeitsplätze sind durch Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung in besonderer Weise vor Kälteeinwirkungen zu schützen. Sie sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können (z.B. durch Schneeräumen, Streuen).

Dazu gehört auch, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Bekleidung) zur Verfügung gestellt werden.

Auf Baustellen müssen sich die Mitarbeiter zudem gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können.

„Recht auf Wärme“ am Arbeitsplatz

Fazit: Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern in Gebäuden Mindesttemperaturen zu gewährleisten und bei Freiluftarbeitsplätzen Schutz vor Kälte zu bieten. 

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