§ 20 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Abs. 5 WHG)
(1) 1Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. 2Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. 3Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.
(2) 1Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt. 2Die konkreten Abgrenzungen ergeben sich aus den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 21 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (zu § 7 Abs. 2, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und §§ 82 und 83 WHG)
(1) 1Die technische Fachbehörde nach § 60 nimmt die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG vor und erstellt die Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG. 2Für diese Aufgaben obliegt ihr die Veröffentlichung nach § 79 Abs. 1 WHG.
(2) 1Die oberste Wasserbehörde stellt für Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf und nimmt die Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG vor. 2Sie veröffentlicht die Risikomanagementpläne nach § 79 Abs. 1 WHG.
(3) 1Die oberste Wasserbehörde stellt für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG auf und koordiniert diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG. 2Die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger.
(4) Die nach Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift für v...