Ein Beschäftigungsverbot darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben, d. h. die Schwangere erhält weiterhin ihre Vergütung vom Arbeitgeber als Mutterschutzlohn. Der Verdienst wird solange weitergezahlt, bis Mutterschaftsgeld bezogen wird (vgl. Abschn. 5.3). Der Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütung der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Ergänzende Regelungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG enthält § 21 MuSchG. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkassen).

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