Toilettenräume müssen in Abhängigkeit von der darin vorgesehen Anzahl von Toiletten, ggf. Urinalen und Waschgelegenheiten sowie ggf. von sonstigen Einrichtungen ausreichend groß sein, dass die erforderlichen Bewegungsflächen eingehalten werden können. Für Toilettenzellen mit nach außen öffnender Tür ist das eine Fläche von mind. 60 x 80 cm (T x B) gemessen ab Vorderkante Toilettenbecken, wobei zu beiden Seiten des Toilettenbeckens mind. 20 cm Platz sein muss. Bei nach innen öffnender Tür wird ein Abstand von 30 cm zwischen Vorderkante Toilettenbecken und Schwenkradius der Tür angegeben. In Abschn. 5.3 ASR A4.1 werden diese Angaben durch bemaßte Skizzen für unterschiedliche Anordnungen von Toilettenzellen und Urinalen in Toilettenräumen verdeutlicht.

In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach außen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung der Tiefe der Bewegungsfläche (60 cm) um 5 cm zulässig, entsprechend in Toilettenzellen mit Türanschlag nach innen eine Reduzierung des Abstandes Vorderkante Toilette bis Schwenkradius der Toilettentür um 10 cm.[1]

 
Wichtig

Türanschlag nach außen in Toilettenräumen

In Abschn. 5.3 Abs. 1 ASR A4.1 wird empfohlen, dass der Türanschlag von Toilettenzellen möglichst nach außen erfolgen sollte, um z. B. kollabierte Personen im Notfall leichter erreichen und ihnen Hilfe leisten zu können.

Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein vollständig von der/den Toilettenzellen abgetrennter Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich auch kein Urinal befinden.[2]

Wenn Trennwände und Türen von Toilettenzellen nicht raumhoch ausgeführt sind, müssen sie mindestens 1,90 m hoch sein. Der Abstand zwischen Fußboden und Unterkante von Trennwänden oder Zellentüren muss, wenn diese nicht mit dem Fußboden abschließen, zwischen 0,10 bis 0,15 m betragen.[3]

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