Zusammenfassung

 
Begriff

Toilettenräume sind Räume, die mindestens eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit sowie ggf. Urinale enthalten. Sie können mit Toilettenzellen (von innen absperrbare, durch Trennwände vom Toilettenraum getrennte Bereiche mit einer Toilette) oder einem vollständig von den Toiletten oder Toilettenzellen abgetrennten Vorraum versehen sein, müssen es aber nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 4.1 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber Toilettenräume bereitstellen.

ASR A4.1 "Sanitärräume" präzisiert diese Anforderung.

1 Bereitstellung von Toilettenräumen

Der Arbeitgeber muss in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume Toiletten zur Verfügung stellen. Wie alle Sanitärräume müssen Toilettenräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.[1]

In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist darüber hinaus eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich,[2] wobei die Lüftungsmöglichkeiten, falls Waschräume vorgesehen sind, mindestens den für Waschräume angegebenen Wert erreichen müssen (0,04 m² Öffnungsfläche je m² Grundfläche bei einseitiger Lüftung und 0,024 m² je m² bei Querlüftung als Summe von Zu- und Abluftfläche). Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahren usw., bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit muss in einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob eine räumliche Kombination möglich ist.[3]

Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind nach § 6 Abs. 2 ArbStättV allgemein "Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend".

Dazu gibt es allerdings in Abschn. 8 ASR A4.1 einige weiterreichende Vorgaben:

  • Toilettenräume müssen zur Verfügung stehen, wenn von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 10 Beschäftigte länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind. Solche Toilettenräume können ggf. in Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen eingerichtet werden.
  • Getrennte Toilettenräume sind erst ab 22 Beschäftigten erforderlich bzw. wenn mehr als 6 männliche und mehr als 6 weibliche Personen beschäftigt werden.
  • Für bis zu 10 Beschäftigte können auch mobile anschlussfreie Toilettenkabinen, vorzugsweise mit integrierter Handwaschgelegenheit, genutzt werden. Sie müssen vom 15.10. bis 30.4. beheizbar sein.
  • Toiletten sollen möglichst nicht weiter als 100 m von den Arbeitsplätzen entfernt sein. Wo das nicht möglich ist (z. B. wegen der Lage der Baustelle, Arbeiten in der Höhe, in Tunneln usw.), darf die Wegstrecke nicht mehr als 5 min zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln in Anspruch nehmen. Um das zu erreichen, müssen ggf. entsprechend mobile anschlussfreie Toilettenkabinen eingesetzt werden.
  • Es wird als ausreichend erachtet, wenn Toilettenräume nur 2-mal in der Woche gereinigt werden (die Toiletten selbst bei täglicher Nutzung aber täglich).
  • Es können Toilettenräume von Dritten genutzt werden, wenn diese den Anforderungen entsprechen.

2 Räumliche Anforderungen

2.1 Lage

Die Weglänge zwischen Arbeitsplätzen, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume und Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.[1]

Toilettenräume müssen (wie alle Sanitärräume) durch Beschriftung und/oder Kennzeichnung deutlich erkennbar sein.

2.2 Raumhöhe

In Toilettenräumen darf eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere lichte Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Länder entspricht.[1]

2.3 Raumgröße und -zuschnitt

Toilettenräume müssen in Abhängigkeit von der darin vorgesehen Anzahl von Toiletten, ggf. Urinalen und Waschgelegenheiten sowie ggf. von sonstigen Einrichtungen ausreichend groß sein, dass die erforderlichen Bewegungsflächen eingehalten werden können. Für Toilettenzellen mit nach außen öffnender Tür ist das eine Fläche von mind. 60 x 80 cm (T x B) gemessen ab Vorderkante Toilettenbecken, wobei zu beiden Seiten des Toilettenbeckens mind. 20 cm Platz sein muss. Bei nach innen öffnender Tür wird ein Abstand von 30 cm zwischen Vorderkante Toilettenbecken und Schwenkradius der Tür angegeben. In Abschn. 5.3 ASR A4.1 werden diese Angaben durch bemaßte Skizzen für unterschiedliche Anordnungen von Toilettenzellen und Urinalen in Toilettenräume...

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