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Umkleideräume

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Begriff

In Umkleideräumen haben die Beschäftigten die Möglichkeit, ihre persönliche Kleidung (Straßenkleidung) gegen die Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu wechseln. Sie sind dann einzurichten, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Entsprechend muss eine Umkleide geeignete Möglichkeiten der Kleideraufbewahrung haben, bei stark schmutzenden oder geruchsintensiven Tätigkeiten ggf. auch so, dass Arbeits- bzw. Schutzkleidung und Straßenkleidung nicht in Kontakt kommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 4.1 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung sind "geeignete Umkleideräume … zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden". In Anhang 4.1 Abs. 3 ArbStättV und ASR A4.1 "Sanitärräume" wird das präzisiert.

1 Bereitstellung von Umkleideräumen

In Abschn. 7.2 Abs. 2 ASR A4.1 wird genauer beschrieben, wann Umkleideräume erforderlich sind. Danach gilt als "besondere Arbeitskleidung" i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV solche, die "betriebsbedingt" getragen werden muss, sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Sicherheit, Hygiene), wegen der Art der Tätigkeit (Schmutz, Gerüche, besondere Reinheitsanforderungen) oder auch auf Weisung des Arbeitgebers (z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes). Das Umkleiden ohne separaten Umkleideraum wäre u. a. dann unzumutbar i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV, wenn "der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann."

Wie alle Sanitärräume müssen Umkleideräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Be...

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