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Waschräume, Waschgelegenheiten

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Begriff

Waschräume sind Räume mit Waschplätzen sowie ggf. Duschen und anderen Einrichtungen, die es den Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Außerhalb von Waschräumen sind in Arbeitsstätten Waschgelegenheiten vorgesehen. Darunter werden Einrichtungen mit fließendem Wasser und einem geschlossenen Wasserabflusssystem verstanden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 4.1 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung sind Waschräume vorzusehen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Präzisiert wird diese Anforderung durch ASR A4.1 "Sanitärräume".

1 Bereitstellung von Waschräumen

Nach Abschn. 6.1 ASR A4.1 sind Waschräume "nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C" vorzusehen:

  • Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten;
  • Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten;
  • Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit.

Wenn nach dieser Regelung keine Waschräume benötigt werden, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem zur Verfügung gestellt werden.

Wie alle Sanitärräume müssen Waschräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.

 
Wichtig

Waschraum bei zeitlich getrennter Nutzung eines Umkleideraumes erforderlich

Wenn in kleinen Betrieben nur ein Umkleideraum für beide Geschlechter genutzt wird, ist es aus praktischen Erwägungen erforderlich, dass es einen unmittelbaren Zugang zum Waschraum gibt, damit niemand nur teilweise bekleidet durch allgemein zugängliche Bereiche gehen muss.

In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich, wobei die Lüftungsmöglichkeiten an dem für Waschräume angegebenen Wert ausgerichtet werden müssen. Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahren usw., bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit muss in einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob eine räumliche Kombination möglich ist.

Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten gelten generell Waschgelegenheiten als ausreichend.[1]

 
Wichtig

Waschräume als Teil der Unternehmenskultur?

Dass man Einrichtungen des Betriebes nutzt, um sich nach der Arbeit zu säubern und zu erfrischen, ist nur in wenigen Branchen gängige Praxis, in denen es sich wegen sehr starkem Schmutzanfall und/oder schweißtreibender Tätigkeiten nicht vermeiden lässt. Ansonsten ist es eher üblich, die nötige Körperpflege zu Hause vorzunehmen. Daher sehen auch viele Arbeitgeber wenig Sinn darin, Waschräume und vor allem Duschplätze nach Vorschrift einzurichten, wenn diese so gut wie nicht benutzt werden.

Allerdings könnten attraktive Wasch- und Duschmöglichkeiten als Bestandteil eines Gesundheitsmanagementprogramms wieder an Bedeutung gewinnen, und zwar nicht zuletzt in Betrieben, in denen sie nach Arbeitsstättenrecht gar nicht erforderlich sind. Denn gerade in Betrieben mit einem hohen Anteil an Büroarbeitsplätzen nehmen Sportangebote zur Bewegungsförderung oder Aktionen wie "Mit dem Rad zur Arbeit" zu, die oft mehr Akzeptanz finden, wenn im Betrieb die Möglichkeit zum Duschen besteht.

[1] Anhang 4.1 Abs. 2 ArbStättV.

2 Räumliche Anforderungen

2.1 Lage

2.1.1 Waschräume

Waschräume müssen sich generell in der Nähe der Arbeitsplätze befinden. Der Weg von den Arbeitsplätzen in Gebäuden zu den Waschräumen darf 300 m nicht überschreiten und soll nicht durchs Freie führen. Waschräume dürfen allerdings auch in einer anderen Etage eingerichtet sein. Wasch- und Umkleideräume sollten einen unmittelbaren Zugang zueinander haben.[1] Ist das nicht der Fall, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Als "untereinander leicht erreichbar"[2] gelten Wasch- und Umkleideräume bei einer Entfernung von max. 10 m auf gleicher Etage.[3] Die Lufttemperatur in dem Raum, durch den dieser Weg führt, muss mindestens der des Umkleideraumes entsprechen (mind. 21 °C, s. u.).

 
Praxis-Tipp

Sanitärbereiche vorsehen

Wenn Wasch- und Umkleideräume keinen unmittelbaren Zugang zueinander haben, sollte der Bereich/Flur dazwischen ebenfalls zum geschlechtergetrennten Sanitärbereich gehören und entsprechend gestaltet sein (z. B. nicht einsehbar).

Waschräume müssen wie alle Sanitärräume durch Beschriftung und/oder Kennzeichnung deutlich erkennbar sein.

[1] Abschn. 6.1 Abs. 5 ASR A4.1.
[2] Anhang 4.1 Abs. 4 ...

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