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Waschräume, Waschgelegenheiten

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Begriff

Waschräume sind Räume mit Waschplätzen sowie ggf. Duschen und anderen Einrichtungen, die es den Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Außerhalb von Waschräumen sind in Arbeitsstätten Waschgelegenheiten vorgesehen. Darunter werden Einrichtungen mit fließendem Wasser und einem geschlossenen Wasserabflusssystem verstanden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 4.1 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung sind Waschräume vorzusehen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Präzisiert wird diese Anforderung durch ASR A4.1 "Sanitärräume".

1 Bereitstellung von Waschräumen

Nach Abschn. 6.1 ASR A4.1 sind Waschräume "nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C" vorzusehen:

  • Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten;
  • Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten;
  • Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit.

Wenn nach dieser Regelung keine Waschräume benötigt werden, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem zur Verfügung gestellt werden.

Wie alle Sanitärräume müssen Waschräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.

 
Wichtig

Waschraum bei zeitlich getrennter Nutzung eines Umkleideraumes erforderlich

Wenn in kleinen Betrieben nur ein Umkleideraum für beide Geschlechter genutzt wird, ist es aus prakti...

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