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Mutterschutz / 11. Vergütung

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11.1 Unterscheidet sich die Berechnung der Vergütung bei generellem Beschäftigungsverbot und bei individuellem Beschäftigungsverbot?
Zu unterscheiden sind Beschäftigungsverbote aufgrund einer Schutzfrist vor und nach der Entbindung und die sonstigen Beschäftigungsverbote. Bei Letzteren ist es gleichgültig, worin sie ihren Grund haben. Das können sowohl die persönliche Konstitution der Schwangeren als auch betriebliche Umstände sein. Die Unterscheidung zwischen einem individuellen und generellen Beschäftigungsverbot ist der Sache nach nicht notwendig. Anders als beim Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist, erhält die Arbeitnehmerin hier nach § 18 MuSchG den Mutterschutzlohn, während sie bei einem Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist Mutterschaftsgeld und nach § 20 MuSchG den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält. Die Berechnung erfolgt nach § 21 MuSchG.
Rechtsgrundlage: §§ 3, 16, 18, 20, 21 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
11.2 Was hat das Leistungsverweigerungsrecht zur Folge für den Arbeitgeber? Lohnfortzahlung usw.?
Verweigert die Arbeitnehmerin zu Recht ihre Arbeitsleistung, weil die erforderliche Gefährdungsbeurteilung nicht erstellt ist, so kommt der Arbeitgeber nach § 298 i.V.m. § 274 Abs. 1 BGB in Annahmeverzug und muss für die Zeit, in der die Frau nicht gearbeitet hat, gleichwohl die geschuldete Vergütung zahlen.
Rechtsgrundlage: § 298 i.V.m. § 274 Abs. 1 BGB
11.3 Wurden im Bemessungszeitraum Einmalbezüge gezahlt, die leistungsabhängig sind: Dürfen diese auch grundsätzlich bei der Vergütung während eines Beschäftigungsverbots nicht berücksichtigt werden? Wie sieht es mit Minusstunden oder Gehaltserhöhungen aus?

Hier hilft die Kontroll-Überlegung, dass die schwangere Frau durch ein Beschäftigungsverbot nic...

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