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Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Mutterschutzgesetz soll Frauen und Kindern kurz vor und nach der Entbindung besonderen Schutz zukommen lassen. Dies geschieht unter anderem auch durch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Durch die Verhinderung von Einkommenseinbußen soll zugleich erreicht werden, dass die schwangere Frau keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten übernimmt und ausführt, um keine Lohneinbuße zu erfahren.[1]

Neben der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlungspflicht hat er im Regelfall einen Zuschuss zum von der Krankenversicherung getragenen Mutterschaftsgeld zu leisten, der mittlerweile den weit überwiegenden Teil der Gesamtleistungen an die Arbeitnehmerin ausmacht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 18 MuSchG enthält eine Regelung zum Mutterschutzlohn, § 19 MuSchG zum Mutterschaftsgeld und § 20 MuSchG regelt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

[1] BAG, Urteil v. 8.8.1990, 5 AZR 584/89.

1 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)

Infographic

Das Mutterschutzgesetz sieht 2 verschiedene Mechanismen vor, um der Arbeitnehmerin in Mutterschutzzeiten eine am bisherigen Einkommen orientierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Für den Entbindungstag und die Zeiten des 6-wöchigen pränatalen und des grundsätzlich 8-wöchigen – ggf. auf 12 Wochen verlängerten oder seit 1.6.2025 nach einer Fehlgeburt gestaffelten[1] – postnatalen Beschäftigungsverbots sind ein geringfügiges Mutterschaftsgeld sowie ein Zuschuss des Arbeitgebers vorgesehen[2], für die Zeiten anderer Beschäftigungsverbote hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 18 MuSchG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das fortgezahlte Entgelt ist Arbeitsentgelt trotz fehlender Arbeitsleistung. Als solches unterliegt es der Lohnsteuerpflicht in gleichem Maße wie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (anders der Zuschuss zum Muttersch...

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