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Mutterschutz: Grundlagen und Mitteilungspflichten der Arbeitnehmerin

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits sicherzustellen. Das Gesetz gewährt Schutz vor zu hohen körperlichen Belastungen bis hin zu völliger Freistellung von der Arbeit, insbesondere durch die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und verschieden langer Fristen nach der Entbindung, sowie durch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kündigungsschutz.

Da das Mutterschutzgesetz Frauen und Kindern kurz vor und nach der Entbindung besonderen Schutz zukommen lassen soll, bestehen für die werdenden Mütter Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten. Zwar bestehen die Schutzpflichten auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers, aber nur bei Einhaltung der Informationsobliegenheiten kann die Frau ihre weitergehenden Rechte auf der Basis der für den Arbeitgeber entstehenden Pflichten vollständig in Anspruch nehmen. Die zentrale Norm ist hier § 15 MuSchG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist seit seinem ersten Geltungsjahr 1952 vielfach geändert worden. Eine komplette Neuregelung des Mutterschutzgesetzes ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten (Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl. I 2017, S. 1228 vom 29.5.2017). Die Abkürzung MuSchG steht seither für "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium". Zuletzt wurde das MuSchG zum 1.6.2025 mit Artikel 1 des Mutterschutzanpassungsgesetzes (BGBl 2025 I Nr. 59 v. 27.2.2025) geändert.

1 Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 MuSchG zum einen für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. H...

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