Arbeitnehmerinnen können gemäß § 20 MuSchG Anspruch auf einen sog. "Zuschuss" zum Mutterschaftsgeld haben..
3.1 Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt, haben nach der gesetzlichen Regelung des § 20 MuSchG gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Unerheblich ist, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gezahlt wird, insbesondere auch, ob die Zahlung bei anderen als Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wegen Erreichens des Höchstbetrags von 210 EUR eingestellt wurde. Der Arbeitgeber braucht auch nicht zu prüfen, in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird; das Gesetz geht stets von einer maximalen Höhe von 13 EUR kalendertäglich aus.
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Möglichkeit nach § 3 Abs. 1 MuSchG Gebrauch macht, weiterarbeitet und gleiches Entgelt erhält wie vor Eintritt des Mutterschutzes (bei niedrigerem Entgelt erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt [oder mindestens 13 EUR] und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt).
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin in einen Arbeitskampf involviert wird. Er besteht also insbesondere nicht,
- wenn sich die Arbeitnehmerin an einem Streik beteiligt,
- wenn der Arbeitgeber den Betrieb nach Maßgabe der vom BAG gefundenen Grundsätze stilllegt,
- wenn die Beschäftigungspflicht nach dem allgemeinen Arbeitskampfrisiko entfällt, oder
- wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aussperrt.
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt ferner, solange die Arbeitnehmerin Elternzeit nach dem Bundeselt...