Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beläuft sich auf die Differenz zwischen dem Tagessatz in Höhe von 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Hat die Frau mehrere Arbeitgeber, werden die Einkünfte zusammengerechnet und die Arbeitnehmerin kann von jedem Arbeitgeber einen anteiligen Zuschuss verlangen.
Die Berechnung geschieht ebenso wie beim Mutterschutzlohn, denn § 21 MuSchG gilt sowohl für Mutterschutzlohn als auch für Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
- Ermittlung des Nettoentgelts: Vom Bruttoentgelt sind die gesetzlichen Abzüge zu subtrahieren. Hierzu gehören die Lohnsteuer, ggf. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag nach Maßgabe der ELStAM. Der Arbeitgeber hat dabei von den Lohnsteuertabellen auszugehen. Rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich kann es sein, wenn die Arbeitnehmerin und ihr Ehemann steuerliche Merkmale (z. B. Verschiebung von Freibeträgen, Wechsel der Steuerklassen III und V) nur ändern, um vom Arbeitgeber einen höheren (steuerfreien) Zuschuss zu erhalten. Auch die erstmalige Wahl einer Steuerklassen-Kombination nach der Eheschließung kann im Hinblick auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld rechtsmissbräuchlich sein, mit der Folge, dass der Arbeitgeber ggf. nach Maßgabe der früheren Steuerklasse den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen kann.
Zu den gesetzlichen Abzügen zählen außerdem die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenkasse (der Beitragszuschuss zu einer privaten Krankenkasse wird schon nicht zum Bruttoentgelt gerechnet, ist daher nicht noch einmal abzuziehen, s. o.), zur Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Nicht zu berücksichtigen sind z. B. Beiträge zu Zusatzversicherungen, ...