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Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen / 2 Mutterschaftsgeld

Heike Jansen
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Während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG wirksam kündigt.[1]

Das Mutterschaftsgeld unterliegt weder der Lohnsteuerpflicht[2] noch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

[1] § 19 Abs. 2 Satz 3 MuSchG.
[2] § 3 Nr. 1d EStG.

2.1 Rechtsgrundlagen und Höhe des Mutterschaftsgeldes

Rechtsgrundlage für das Mutterschaftsgeld sind die §§ 24c, 24i SGB V. Frauen haben nach § 24i SGB V einen Anspruch, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (einschließlich der Ersatzkassen) sind. Es müssen nur die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Krankenversicherung (= Anspruch auf Krankengeld oder keine Arbeitsentgeltzahlung wegen der Schutzfristen des MuSchG) vorliegen. Eine bestimmte Vorversicherungszeit muss nicht erfüllt sein. Der Anspruch besteht auch, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses in eine Mutterschutzfrist fällt.[1] Mit dem zum 23.7.2015 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) ist u. a. auch § 24i SGB V geändert worden. Seither erhalten auch die Frauen Mutterschaftsgeld, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 1 MuSchG endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren oder zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitslosengeld erhalten, weil noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt worden ist. Diese Regelung soll auch diejenigen Schwangeren absichern, die z. B. aufgrund einer Befristung genau oder knapp bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen.

Das Mutterschaftsgeld...

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