Julius Scheil
, Joachim Schwede †
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 weitgehende Mitbestimmungsrechte im Arbeitsschutz. Diese sind umso umfassender, je ausfüllungsbedürftiger eine Vorschrift ist oder anders formuliert: Je allgemeiner etwas formuliert ist, umso mehr nimmt die Bedeutung für die betriebliche Mitbestimmung zu. Damit liegt auf der Hand, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung sehr umfassend ist, da die vielfältige betriebliche Ausgestaltung dieser Gefährdungsbeurteilung es geradezu erfordert, die zugrundeliegende gesetzliche Regelung recht allgemein zu halten.
Trotz dieses offenkundigen Zusammenhangs, sieht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit immer wieder gezwungen, dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung sowie der Ausgestaltung der Unterweisungen zu bekräftigen. Nachfolgend sind einige wichtige Entscheidungen hierzu erwähnt:
2.1 BAG, Beschluss v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03
Das BAG betont in dieser Entscheidung nochmals den grundsätzlichen Zusammenhang zwischen ausfüllungsbedürftiger Arbeitsschutzvorschrift und dem bestehenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, das im Übrigen auch besteht, wenn keine konkrete Gefährdungslage vorliegt:
Zitat
1. Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 7 BetrVG genügt es, wenn eine vom Arbeitgeber zu befolgende Rahmenvorschrift mittelbar dem Gesundheitsschutz dient.
2. Jedenfalls dann, wenn nicht umfassende Generalklauseln, sondern gegenständlich begrenzte Rahmenvorschriften betroffen sind, durch die dem Arbeitgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes bestimmte Handlungspflichten auferlegt werden, ist eine konkrete Gesundheitsgefahr keine Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 I Nr. 7 BetrVG.
3. § 3 BildscharbV und § 5 ArbSchG sowie § 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften i. S. v. § 87 I Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllu...