Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Der sich in der Ausbildung zum Geoinformationstechniker bei der Bundeswehr befindliche Kläger absolvierte einen 12-km-Marsch mit 15-Kilogramm-Marschgepäck. Unmittelbar nach dem Marsch spürte der Kläger Schmerzen im rechten Fußgelenk. Der klägerische Orthopäde untersuchte diesen und stellte dabei eine sogenannte Metatarsalgie fest – Schmerzen im Vorderfußbereich, beim Fußballen unter den Mittelfußköpfchen. Grund genug für den Kläger, die Anerkennung eines Dienstunfalls anzustreben. Das entsprechend zuständige Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr lehnte diese Anerkennung jedoch ab. Solche Schmerzen seien schlicht subjektives Empfinden und kein dienstunfallfürsorgepflichtiger Schaden. Auch im sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde kein anderes Ergebnis gefunden. Vielmehr wurde im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung ein bunter Blumenstrauß an relevanten und einschlägigen Vorerkrankungen, Fehlstellungen und Abnutzungserscheinungen an den Füßen des damals 50-Jährigen festgestellt. Dabei unter anderem ein Senkspreizfuß, Fersensporn, Arthrosen und ein Ballenzeh. Kläger und Beklagte blieben dennoch fest auf ihren Standpunkten stehen und das Verwaltungsgericht Aachen musste sich mit der nunmehr erhobenen Klage auseinandersetzen.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung?
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab und schloss sich im Grunde genommen vollumfänglich der restriktiven Auslegung der Anerkennung von Dienstunfällen der Beklagten im Widerspruchsverfahren an. Auch wenn es sich bei dem Marsch grundsätzlich um ein dienstliches Unfallereignis handele und Schmerzen auch tatsächlich als Symptom eines Körperschadens seien: Der Marsch hatte keine annähernd gleichgewichtige Ursächlichkeit für den Körperschaden. Das Verwaltungsgericht griff dabei auf die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache zurück. Diese sieht ein hinzutretendes Ereignis als lediglich „gelegenheitsursächlich“ für einen Körperschaden an, wenn ohnehin z. B. eine krankhafte Veranlagung vorlag und sogar ein beliebiges, alltäglich vorkommendes Ereignis Auslöser für den Körperschaden hätte sein können. Damit wäre die dienstliche Natur des schädigenden Ereignisses nur zufällig und ein Tragen des Risikos. Somit bleibt die Auslösung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechend unbillig. Der Marsch war zwar unstrittig in irgendeiner Form zumindest mitursächlich für die Schmerzen des Klägers. Das reicht allerdings für die Anerkennung eines Dienstunfalls bei diesen vorliegenden Vorschädigungen des Klägers schlicht nicht aus. Da der Kläger aber diesbezüglich die Beweislast trägt, war es nur konsequent vom Verwaltungsgericht Aachen, die Klage abzuweisen.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Die Essenz und Wichtigkeit dieser Entscheidung liegt in der argumentativen Übereinstimmung dieser mit anderen, ähnlich gelagerten Entscheidungen. So unangenehm die Schmerzen für den Kläger unstreitig sein mögen, so unbillig wäre es auch rein degenerative, damit auch altersbedingte Leiden nur durch ein – schlicht irgendwie – auslösendes Ereignis mit rein zufälligem dienstrechtlichem Bezug, dem Dienstherrn mit all den daraus resultierenden Folgen anzulasten.
Hinweis: Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2337/25