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Betriebssicherheitsverordnung: Das Wichtigste  auf einen Blick

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein wichtiger Eckpfeiler der deutschen Gesetzgebung. Sie wurde zuletzt 2015 aktualisiert und legt detaillierte Standards für die Verwendung aller Arbeitsmittel im betrieblichen Kontext fest. Ziel ist es, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen. Die Verantwortung liegt dabei sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern.

Grundlegendes der BetrSichV: Arbeitsmittelsicherheit im Fokus

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung, Benutzung und Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Konkret müssen Arbeitsmittel bestimmten allgemeinen Anforderungen entsprechen oder den Vorgaben spezieller öffentlicher Regelungen folgen. Die Verordnung legt außerdem fest, dass Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um sichere Arbeitsmittel im Betrieb zu gewährleisten. Arbeitnehmer sind gemäß BetrSichV dazu verpflichtet, die Arbeitsmittel und Anlagen fachlich korrekt zu benutzen.

Hauptpflichten der BetrSichV: Das sollten sie beachten

Nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen verschiedene Schritte durchgeführt werden, um den Vorgaben gerecht zu werden:

  1. Prüffristen festlegen: Einmal eingebaute Sicherheitstechnik unterliegt einem Verschleiß, weshalb regelmäßige Prüfungen erforderlich sind. Dabei sind Prüfumfang, Prüfmethodik, Prüffrequenz und Prüftiefe zu berücksichtigen.
  2. Eignung der Arbeitsmittel feststellen bzw. herstellen: Die BetrSichV verlangt, dass die Eignung der Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung festgestellt oder hergestellt wird. Arbeitsmittel müssen den Anforderungen entsprechend geeignet sein.
  3. Betriebsanweisungen erstellen und schulen: Für alle Arbeitsmittel sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese müssen alles umfassen, was durch Bedienungsfehler zu Schäden führen kann.
  4. Prüfende Person auswählen und qualifizieren: Je nach Art des Arbeitsmittels gelten unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation des Prüfenden. Die BetrSichV legt fest, dass eine befähigte Person eine Person ist, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2 Absatz 6 BetrSichV).
  5. Prüfungen durchführen und dokumentieren: Einmal festgelegte Prüfungen sind regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass der sichere Zustand dauerhaft aufrechterhalten wird.
  6. Prüfergebnisse auswerten: Die Ergebnisse der Prüfungen werden ausgewertet, und je nach Typ der geprüften Arbeitsmittel können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden, etwa die Festlegung der nächsten Prüfung oder Reparatur.
  7. Ex-Schutz-Dokumenten-Erstellung: Für Anlagen oder Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, ist ein Ex-Schutz-Dokument zu erstellen (§ 6 BetrSichV).
  8. Besondere Maßnahmen: Für bestimmte Arbeitsmittelgruppen, wie z.B. mobile, selbst fahrende oder nicht selbst fahrende Arbeitsmittel, hochgelegene Arbeitsplätze oder überwachungsbedürftige Anlagen, werden zusätzliche Detailanforderungen festgelegt. Diese gehen über die grundlegenden Standards hinaus. Bei der Handhabung solcher Arbeitsmittel ist es entscheidend, die spezifischen Anforderungen im Detail zu bearbeiten und zu beachten.