Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (als Träger der Unfallversicherung innerhalb der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.[1]

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Im Einzelnen ist die Zuständigkeit in den §§ 121ff. SGB VII geregelt. Unternehmer können sich ihre Berufsgenossenschaft nicht frei aussuchen. Die Zuständigkeit einer bestimmten Berufsgenossenschaft ergibt sich aus der Branche.[2]

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