Rufbereitschaft ist nicht unbedingt gleich Arbeitszeit
Ein Feuerwehrmann aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Verwaltungsgericht Münster erstreiten wollen, rund 5.600 Stunden Freizeitausgleich für Rufbereitschaften oder rund 100.000 Euro zu bekommen. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass der Mann keinen Ausgleich für die Rufbereitschaften erhält.
Beamter berief sich auf EuGH-Urteil
Der Beamte hatte die Stadt Rheine verklagt. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Anfang 2018. Danach kann auch eine Rufbereitschaft als Arbeitszeit gelten, wenn Arbeitnehmer innerhalb kürzerster Zeit zur Verfügung stehen müssen und dadurch in ihrer Freizeit komplett eingeschränkt sind.
Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie 2003/88 (Arbeitszeit-Richtlinie) liegt nach Auffassung des EuGH immer dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um ggf. sofort die Arbeitsleistung erbringen zu können. Ob sich der Arbeitnehmer dabei in den Betriebsräumen des Arbeitgebers, zu Hause oder in einem eng gesteckten, geografischen Radius aufhalten muss, ist letztlich unerheblich.
Nach Auffassung des EuGH ist auch "passive" Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie, sofern der Arbeitgeber zeitliche und/oder geografische Vorgaben macht, die den Arbeitnehmer während der "passiven" Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung einschränken. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich während der Rufbereitschaft innerhalb von acht Minuten am Arbeitsort einzufinden und dies zur Folge hat, dass er einen Wohnort in der Nähe des Arbeitsortes wählen bzw. sich dort während der Rufbereitschaft auch aufhalten muss (EuGH, Urteil v. 21.02.2018, C-518/15).
Feuerwehrmann musste sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten
Im Fall des Feuerwehrmanns aus Rheine liegt der Fall laut Verwaltungsgericht Münster jedoch anders. Dem Beamten sei nicht vorgeschrieben worden, wo er sich aufzuhalten habe, hieß es im Urteil. Außerdem habe er seinen Dienstwagen während der Rufbereitschaft sogar privat nutzen dürfen.
Die Klage hatte sich auf den Zeitraum von 2010 bis 2015 bezogen. Dabei wurden alle Stunden geltend gemacht, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgegangen waren. Der Kläger war der Auffassung, während der Rufbereitschaft in seiner Freizeit dermaßen eingeschränkt gewesen zu sein, dass es ihm unmöglich gewesen sei, sich frei zu bewegen und private Interessen zu verfolgen. Das sahen die Richter in erster Instanz jetzt jedoch anders (VerwG Münster, Urteil v. 25.6.2018, 4 K 2062/15).
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
846
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
704
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
6871
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6522
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
477
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
477
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
404
-
Entgelttabelle TV-L
297
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
272
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
266
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
13.08.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
13.08.2026
-
17,5 Jahre später: Vorbeschäftigung verhindert sachgrundlose Befristung
12.08.2026
-
Pauschale Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
11.08.2026
-
Für eine Anhörung des Arbeitnehmers besteht kein Kontaktverbot während des Urlaubs
05.08.2026
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026
-
Lehrerin seit 17 Jahren krank
27.07.2026