Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für Mehrarbeit
Das hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts in einem Musterverfahren betreffend die Stadt Cottbus und sechs weiteren Verfahren, die die Stadt Oranienburg betreffen, entschieden.
In weiteren sieben Fällen, die die Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam betreffen, wurde ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 1. Juli 2015 anberaumt.
56 Wochenstunden Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst
Die verhandelten Fälle betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten wurden auf ihren Antrag auf der Grundlage der für die Feuerwehren im Land Brandenburg einschlägigen Arbeitszeitverordnungen zu einem Dienst mit Arbeitszeiten (einschließlich Bereitschaftsdienst) herangezogen, die im Jahresdurchschnitt regelmäßig 56 Wochenstunden betrugen.
Die Kläger hatten in der ersten Instanz erfolgreich geltend gemacht, dass dies gegen die in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) in Artikel 6 Buchst. b bestimmte Höchstarbeitszeitgrenze von – im Durchschnitt – 48 Wochenstunden verstoße und einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründe.
OVG: Verstoß gegen EU-Arbeitszeitrichtlinie
Diese Auffassung hat der 6. Senat mit seinen Urteilen grundsätzlich bestätigt.
Der Argumentation der beklagten Städte, dass das Land Brandenburg die Öffnungsklausel in Artikel 22 Abs. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen gestattet, den Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, in dem in Rede stehenden Zeitraum hinreichend umgesetzt habe, ist der Senat nicht gefolgt.
Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Landes Brandenburg sehen zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten vor, der nach Auffassung des Senats mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie nicht in Einklang steht.
Der Senat hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 18.6.2015, OVG 6 B 19.15, OVG 6 B 26-29.15, OVG 6 B 31.15 und OVG 6 B 32.15).
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