Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für Mehrarbeit
Das hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts in einem Musterverfahren betreffend die Stadt Cottbus und sechs weiteren Verfahren, die die Stadt Oranienburg betreffen, entschieden.
In weiteren sieben Fällen, die die Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam betreffen, wurde ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 1. Juli 2015 anberaumt.
56 Wochenstunden Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst
Die verhandelten Fälle betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten wurden auf ihren Antrag auf der Grundlage der für die Feuerwehren im Land Brandenburg einschlägigen Arbeitszeitverordnungen zu einem Dienst mit Arbeitszeiten (einschließlich Bereitschaftsdienst) herangezogen, die im Jahresdurchschnitt regelmäßig 56 Wochenstunden betrugen.
Die Kläger hatten in der ersten Instanz erfolgreich geltend gemacht, dass dies gegen die in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) in Artikel 6 Buchst. b bestimmte Höchstarbeitszeitgrenze von – im Durchschnitt – 48 Wochenstunden verstoße und einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründe.
OVG: Verstoß gegen EU-Arbeitszeitrichtlinie
Diese Auffassung hat der 6. Senat mit seinen Urteilen grundsätzlich bestätigt.
Der Argumentation der beklagten Städte, dass das Land Brandenburg die Öffnungsklausel in Artikel 22 Abs. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen gestattet, den Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, in dem in Rede stehenden Zeitraum hinreichend umgesetzt habe, ist der Senat nicht gefolgt.
Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Landes Brandenburg sehen zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten vor, der nach Auffassung des Senats mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie nicht in Einklang steht.
Der Senat hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 18.6.2015, OVG 6 B 19.15, OVG 6 B 26-29.15, OVG 6 B 31.15 und OVG 6 B 32.15).
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
4.0221
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.212
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
7482
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
484
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
463
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
438
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
408
-
Entgelttabelle TV-L
390
-
Entgelttabelle TV-V
373
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
372
-
Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss Kollegen Schadensersatz zahlen
17.07.2026
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
09.07.2026
-
Dienstrechtliche Konsequenzen für einen Hauptbrandmeister wegen rassistischer Äußerungen in einem Chat
08.07.2026
-
Klinik darf bei Rufbereitschaft keine Verfügbarkeit von 30 Minuten anordnen
02.07.2026
-
Geplante Änderungen des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
22.06.2026
-
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Unikliniken
18.06.2026
-
Ferienlücke zwischen Referendariat und Schuldienst darf Pension nicht schmälern
16.06.2026
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
12.06.2026
-
Entgelttabelle TV-V
12.06.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
12.06.2026