Versicherungspflicht: Intensivpfleger nicht selbstständig tätig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Urteil entschieden, dass auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – gegebenenfalls befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig werden. Die Klinik muss daher Sozialversicherungsbeiträge für sie zahlen.

Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz „freier“, vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Das LSG gab nun einer Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln statt.

Fall

Geklagt hatte ein 39-Jähriger Krankenpfleger aus Wiehl, der auf der Basis von sog. Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig wird. Er hatte bei der DRV die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. U. a. trug er – übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik – vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards.

Vollständige Eingliederung in Abläufe

Das LSG sah gleichwohl die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen.

Keine typische Weisungsfreiheit

Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Kläger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

Die Entscheidung betrifft bundesweit eine große Zahl von Fällen. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.11.2014, L 8 R 573/12)

Pressemitteilung LSG NordrheinWestfalen