Fitnesstrainer: Freie Mitarbeit oder abhängig beschäftigt?
In der Entscheidung ging es um ein Fitnessstudio, welches diverse Trainer und Trainerinnen als sogenannte freie Mitarbeitende einsetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.
Nachforderung durch die Rentenversicherung
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios mit Beschluss vom 23.06.2023 ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen.
Beurteilung anhand der wesentlichen Umstände
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits.
Fehlende unternehmerische Gestaltungsfreiheit
Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert.
Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.
Hinweis: Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.08.2023 – L 7 BA 72/23 B ER
Das könnte Sie auch interessieren:
Überblick: Urteile zu Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit und ihre Folgen
Sind Yoga-Kursleiter rentenversicherungspflichtig?
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
2.201
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.100
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
898
-
Neuregelung der Familienversicherung: Beitragszuschlag ab 2028
775
-
Sachbezugswerte 2027: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft
5922
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
3645
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
253
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027
1982
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
1951
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
172
-
Für wen ist die Grippeschutzimpfung sinnvoll und wer zahlt sie?
01.10.2026
-
Pflegeneuordnungsgesetz: Die leistungsrechtlichen Änderungen im Überblick
30.09.2026
-
Kein Erstattungsanspruch für Erben bei unbezahlter Verhinderungspflege
30.09.2026
-
Bundesrat fordert Nachbesserungen bei der BAföG-Reform
29.09.2026
-
Sozialversicherungswerte 2027: Rechengrößen im Leistungsrecht
28.09.2026
-
Antragsloses Kindergeld ab 2027 vom Bundesrat beschlossen
28.09.2026
-
Qualitätssicherung im Krankenhaus darf nicht auf dem Spiel stehen
24.09.2026
-
Künstliche Intelligenz treibt Klagezahlen an Sozialgerichten in die Höhe
23.09.2026
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027
22.09.20262
-
Präsidiumsmitglieder eines Fußballverbands sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt
22.09.2026