Sind Yoga-Kursleiter rentenversicherungspflichtig?
Verhandelt wurde dabei über eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße. Sie gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig.
Yoga-Kursleiterin versteht sich als versicherungsfreier Yoga-Coach
Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.
Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht, denn sie falle unter die Kategorie der Lehrerinnen und Lehrer. Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien dabei nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich.
Die Vermittlung von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten ist keine Beratertätigkeit
Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmenden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe - anstelle einer generellen Wissensvermittlung - eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe und im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
Therapeutische Ziele sind nebensächlich
Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil vom 28. Juni 2023, L 2 R 214/22
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