Bundesrat stoppt 1.000-Euro-Entlastungsprämie
Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollte kurzfristig eine steuerfreie Entlastungsprämie eingeführt werden. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber sollten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung, gewährt werden (vgl. dazu auch § 8 Abs. 4 EStG). Die Prämien hätten in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erbracht werden können und sollten der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen. Der Bundesrat hat dem Gesetz, dem der Bundestag bereits zugestimmt hatte, nicht zugestimmt. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anruft. Bis zum Inkrafttreten sollten Prämien nicht gezahlt werden, andernfalls bzw. vorher gelten sie als steuerpflichtig.
Energieprämie sollte bis Mitte 2027 gewährt werden
Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11d EStG) sollte für Arbeitgeberleistungen gelten, die im Zeitraum nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 gewährt werden.
Einzelfragen zur Anwendung der geplanten Entlastungsprämie
Die neue Prämie wäre hinsichtlich Wirkweise und Ausgestaltung vergleichbar mit der früheren Inflationsausgleichsprämie (3.000 Euro bis zum 31. Dezember 2024, § 3 Nr. 11c EStG), weshalb viele Fragen ähnlich zu beantworten wären. Die Bundesregierung hatte bereits einen kleinen FAQ-Katalog veröffentlicht.
Entlastungsprämie als freiwillige Arbeitgeberleistung
Geplant war, dass Unternehmen die Möglichkeit der Prämiengewährung nutzen dürfen, dazu aber keine Pflicht besteht. Die Bundesregierung wollte die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen können. Arbeitgeber, die sich für die Auszahlung der Prämie entscheiden, könnten diese als Betriebskosten steuerlich geltend machen. Die Auszahlung sollte im Rahmen der Lohnabrechnung geschehen und dort auch ausgewiesen werden.
Wer sollte die Energieprämie bekommen?
Eine steuerfreie Prämie sollten, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmende im steuerlichen Sinne erhalten. Beispiele sind:
- Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit,
- Kurzfristig Beschäftigte,
- Minijobber,
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
- Arbeitnehmende in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmende in Elternzeit,
- Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld,
- Freiwillige (im Sinne von § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz),
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Arbeitnehmende in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
- Beziehende von Vorruhestandsgeld,
- Versorgungsbeziehende.
Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses wären für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung gewesen.
Art und Häufigkeit der Gewährung
Die Steuerbefreiung hätte bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro gegolten - auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber Arbeitnehmenden im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen wäre aus steuerlicher Sicht möglich gewesen. Die Arbeitgeber hätten sowohl Geld- als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zusätzlichkeit, s. nachfolgend) steuerfrei gewähren können. So wäre beispielsweise auch eine Nutzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Gutscheinen denkbar gewesen. Der Höchstbetrag wäre ein Freibetrag gewesen, d. h., bei Überschreiten des Betrags wäre ein Betrag von 1.000 Euro steuerfrei geblieben. Nur der darüberhinausgehende Betrag wäre als steuerpflichtig zu behandeln gewesen.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. Sachbezugsfreigrenze, Rabattfreibetrag etc.) wären von der Prämie unberührt geblieben und hätten daneben in Anspruch genommen werden können.
Die Steuerbefreiung hätte in der Regel für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden können, also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber hätte somit nicht zu prüfen gehabt, ob Arbeitnehmende eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber hätte es die Steuerbefreiung nur einmalig gegeben.
Zusammenhang mit Energiepreisen
Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sollte die Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise gewährt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung jedoch wurden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es hätte ausgereicht, hätte der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich gemacht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden wäre nicht erforderlich gewesen.
Die steuerfreien Leistungen wären im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.
Entlastungsprämie: Nur zusätzliche Leistungen wären begünstigt gewesen
Die Leistung hätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen, d. h., die Steuerbefreiung wäre nur gültig für "neue" Leistung(en) des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung wäre nicht zulässig gewesen.
Grundsätzlich gilt: Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn
- sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt wird,
- die Leistung(en) nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
- bei Wegfall der Leistung(en) der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist nach eindeutiger Gesetzesregelung auch dann auszugehen, wenn Arbeitnehmende darauf arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch haben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Weitere Auswirkungen der gestoppten Entlastungsprämie
In der Sozialversicherung wären aufgrund der Steuerfreiheit auf die Entlastungsprämie keine Beiträge angefallen, da es sich bei den Leistungen nicht um Arbeitsentgelt gehandelt hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Ergänzend sollten Entlastungsprämien von der Einkommensberücksichtigung beim Bürgergeld ausgenommen werden. Beschäftigten hätten die Prämien auch dann in voller Höhe zugutekommen sollen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Quelle: Beschlussempfehlung Finanzausschuss – Bundestags-Drucksache 21/5529.
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