Erwerbsstatus

Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden


Junge Frau nachdenklich am Laptop

Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht in allen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich Versicherungspflicht. In manchen Fällen ist es jedoch schwierig festzulegen, ob der Erwerbsstatus der betroffenen Person als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Mit einem Referentenentwurf, der noch nicht offiziell veröffentlicht wurde, soll es nun leichter werden, den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu bestimmen.

Der noch nicht offiziell veröffentlichte Referentenentwurf zum Erwerbsstatus von Selbstständigen soll mehr Rechts- und Planungssicherheit schaffen – sowohl für angehende Selbstständige als auch für ihre Auftraggeber.

Statusfeststellung zur Selbstständigkeit: Das geplante Konzept in Kürze

Die neue Selbstständigkeit gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Gleichzeitig soll ein Tatbestand der Rentenversicherungspflicht beim Vorliegen der neuen Selbstständigkeit eingeführt werden. Der Vorrang der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Für die sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige gelten die Neuregelungen nicht.

Statusfeststellung: Kriterien der neuen Selbstständigkeit

Nach der geplanten Neuregelung im § 7 SGB IV werden Kriterien neben der bestehenden Selbstständigkeit festgelegt. Dies sind im Einzelnen die folgenden Punkte:

  1. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
  2. Die Tätigkeit weist typische Merkmale unternehmerischen Handelns auf.
  3. Mindestens in den letzten sechs Monaten hat der Auftragnehmer keine Beschäftigung bei dem Auftraggeber ausgeübt.
  4. Der Auftraggeber meldet den Beginn der selbstständigen Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen.

Merkmale für unternehmerisches Handeln 

Ein unternehmerisches Handeln ist in diesem Sinne nur dann gegeben, wenn der Auftragnehmer das Recht hat, eine Vertretung zu stellen und mindestens zwei der folgenden vier Merkmale vorliegen: 

Der Auftragnehmer

  • hat Verlustrisiken und Gewinnchancen,
  • ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig,
  • trägt unternehmertypische Aufwendungen,
  • tritt werbend am Markt auf.

Vom Tatbestand "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auftragnehmer maximal fünf Sechstel seiner gesamten Einnahmen allein aus der zu beurteilenden Tätigkeit für diesen Auftraggeber bezieht.

Rentenversicherungspflicht bei neuer Selbstständigkeit

Bei Erfüllung der Voraussetzungen der neuen Selbstständigkeit ist der Eintritt von Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI vorgesehen. Besteht neben der Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung gleichzeitig eine Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI oder eine Antragspflichtversicherung für Selbstständige, ist die Rentenversicherungspflicht bei neuer Selbstständigkeit vorrangig. Dies gilt mit Ausnahme der Regelungen zur Künstlersozialversicherung.

Keine Rentenversicherungsfreiheit bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit

Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben, die als neue Selbstständigkeit gilt, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungsfrei.

Pflichten der Auftraggeber: wie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden

Den Auftraggebern werden die Aufgaben übertragen, die bei Beschäftigungsverhältnissen den Arbeitgebern zukommen. Dazu gehört die Meldung an die Rentenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Tätigkeit, die Abmeldung bei Beendigung der Tätigkeit und die Beitragsabführung.

Die Frist von sechs Wochen zur Anmeldung ist eine Ausschlussfrist. Erfolgt die Meldung nicht in dieser Zeit, sind für dieses Vertragsverhältnis die Voraussetzungen für eine neue Selbstständigkeit nicht erfüllt.

Beitragsbemessung auf Grundlage der Vergütung

Als Beitragsbemessungsgrundlage wird für die neuen Selbstständigen die Vergütung herangezogen. Damit erfolgt die Beitragsbemessung aufgrund der tatsächlichen gegenwärtigen Einnahmen der neuen Selbstständigen. Es erfolgt keine Vorlage und Prüfung von Steuerbescheiden oder sonstigen Unterlagen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Vergütung umfasst alle Einnahmen, die die selbstständig tätige Person für die Tätigkeit erhält. Von der Vergütung erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von zehn Prozent zur Abgeltung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus werden Sachzuwendungen und Erstattungen für betriebliche Aufwendungen, die ausschließlich in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit tatsächlich entstanden sind, nicht als Vergütungen gezählt. Dazu gehören z. B. Reisekosten im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit.

Dem Auftraggeber ist die Höhe bekannt und er kann den Beitrag unmittelbar von der geschuldeten Vergütung abziehen. Der Auftragnehmer trägt den Beitrag wie bei Ausübung einer herkömmlichen versicherungspflichtigen Selbstständigkeit allein. Der Auftraggeber übernimmt die Beitragszahlung.

Statusfeststellung zur Selbstständigkeit: Geplantes Inkrafttreten der Regelungen

Die Regelungen zur Einführung einer neuen Selbstständigkeit sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten, da eine Anpassung der Entgeltabrechnungsprogramme der Auftraggeber und der Software der Sozialversicherungsträger einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf erfordert.


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