Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
Auch Lohnnachzahlungen, beispielsweise für nicht ausgeglichene Überstunden oder nicht genommenen Urlaub, und Jubiläumszuwendungen sind steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings können sie als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile. Gleiches gilt für Abfindungen, die als sogenannte Entschädigungen ebenfalls der Fünftelregelung unterliegen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Urlaubsabgeltung: Abweichende Rechtsansichten in München und Hamburg
Die Besteuerung einer Urlaubsabgeltung war Gegenstand eines aktuellen Urteilsfalls. Der Betroffene war in den Jahren 2020 bis 2022 schwer erkrankt, sodass er seinen Urlaub nicht antreten konnte. Der Arbeitgeber hatte bestätigt, dass es sich bei der – an die Erben ausgezahlten – Abgeltung von 71 Urlaubstagen um nicht genommenen Urlaub dieser Jahre handele. Das Finanzamt besteuerte die Lohneinkünfte trotzdem nach dem regulären Tarif.
Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht München war erfolgreich (Urteil vom 27. November 2025 – 10 K 714/25). Nach der erstinstanzlichen Entscheidung besteht ein Anspruch auf ermäßigte Besteuerung des abgegoltenen Urlaubs.
Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Im Streitfall waren beide Voraussetzungen erfüllt, da die Abgeltung für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgte.
BFH-Revision: Offene Rechtsfrage zur Fünftelregelung
Obwohl das Ergebnis auf den ersten Blick klar erscheint, hatte das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 19. März 2019 – 6 K 80/18), auf das sich auch das Finanzamt berufen hatte, anders entschieden: Seiner Auffassung nach fließen die Urlaubsabgeltungsansprüche für mehrere Jahre in lediglich einem Veranlagungszeitraum zu. Sie stellten aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit dar, weil sich der Urlaubsabgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub auf das konkrete Jahr beziehe und folglich auch für diesen gezahlt werde.
Das FG München positioniert sich ausdrücklich gegen diese Sichtweise: Letztlich könne es mit der Hamburger Argumentation zu keiner Zusammenballung mehr kommen, weil sich die Bestandteile des Entgelts immer auf die geleistete Arbeitstätigkeit der Beschäftigten in einem konkreten einzelnen Jahr beziehen.
Die Revision wurde im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des FG Hamburg sowie eine bisher fehlende höchstrichterliche Entscheidung zugelassen und inzwischen auch vom Finanzamt eingelegt (Az. VI R 21/25).
Weiteres Verfahren zu Urlaubsabgeltungsansprüchen aus Münster
Inzwischen hat auch das Finanzgericht in Münster zu Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden ( Urteil vom 13. November 2025 - 12 K 1853/23 E), dass die zusammengeballt zugeflossene Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Diese ist ermäßigt zu besteuern.
Im Fall in Münster umfasste die Urlaubsabgeltung Ansprüche aus den Jahren 2023 bis 2025. Der Betroffene war für zwei Jahre unwiderruflich freigestellt. Während dieser Freistellungsphase war eine tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs ausgeschlossen oder zumindest nicht erfolgt. Nach Auffassung des FG handelt es sich damit nicht um eine steuerlich motivierte Verschiebung von Lohnbestandteilen.
Das Gericht sieht Parallelen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Überstundenvergütungen dahingehend, dass sowohl Überstundenvergütung als auch Urlaubsabgeltung auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis von zusätzlicher Arbeitsleistung bzw. Verzicht auf Freizeit beruhen. Für Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten jahresübergreifend gezahlt werden, hatte der BFH (Urteil vom 2. Dezember 2021 – VI R 23/19 BStBl 2022 II S. 442) entschieden, dass die Tarifermäßigung zu gewähren ist.
Auch gegen die Entscheidung aus Münster wurde von der Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 23/25).
Achtung: Ab 2025 ist die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung auf Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre ebenso wie für Abfindungen nicht mehr im LSt-Verfahren, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung möglich (Streichung § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Aus Arbeitgebersicht bestehen weiterhin Pflichten bei der Lohnsteuerbescheinigung. Unter Nummer 10 des Ausdrucks sind der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen zu bescheinigen.
Von der mehrjährigen Urlaubsabgeltungsproblematik betroffene Steuerfälle sollten von den Beschäftigten bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offengehalten werden, falls das Finanzamt keine Fünftelregelung gewähren will.
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