Digitaler Musikvertrieb unterliegt der Künstlersozialkasse
Das Landesgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 11. Februar 2026 über die Abgabepflicht von sogenannten Aggregatoren, also Musikvertreibenden, entschieden.
Aggregatoren unterstützen Künstler bei Veröffentlichung von Musik
Das klagende Unternehmen als sogenannte Aggregatorin übernimmt es, für Musikschaffende Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.
SG Berlin bestätigt die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellte Abgabepflicht
Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.
Darbietung künstlerischer Leistungen ist wesentlicher Unternehmenszweck
Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde". Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.
Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z. B. Bilder als Cover Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggregator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich.
Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators - wie der Klägerin - bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.
Begrenzung auf Mitwirkung an Selbstvermarktung schützt nicht vor Abgabepflicht
Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet.
Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.
Hinweis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2026, L 1 KR 367/23
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