Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen Künstlersozialabgabe entrichten. Wir haben für Sie zusammengefasst, um welche Voraussetzungen es sich handelt und in welcher Höhe die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist.


Top-Thema 07.02.2024 Wer gilt als Künstler und Publizist?

News 20.11.2023 Umlage für Künstler

Was ist Künstlersozialabgabe: Definition

Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt sicher, dass selbstständige Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen, wie Arbeitnehmer. Ob die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK vorliegen, ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung erfolgt zur Hälfte durch Beiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und der Künstlersozialabgabe für Unternehmen (30 Prozent) zusammen.

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen Künstlersozialabgabe entrichten, die durch ihre besonderen Branchenkenntnisse den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern. Das sind Unternehmen,

  • die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen (z. B. Presseagenturen, Theater, Rundfunk, Galerien).

Aber auch Unternehmen sind von der Künstlersozialabgebe betroffen,

  • die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen (sogenannte Eigenwerber) und
  • Unternehmen die unter die sogenannte Generalklausel fallen, wenn sie nicht nur gelegentlich (hier: mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr) Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke/Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.

Wer muss keine Künstlersozialabgaben zahlen?

Unternehmen müssen keine Künstlersozialabgabe entrichten, wenn sie eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragen.

Künstlersozialabgabe Freibetrag

Unternehmen, die nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, müssen keine Künstlersozialabgabe bezahlen.

Als "gelegentlich" wurden bis zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) Aufträge bezeichnet, bei denen eine "Geringfügigkeitsgrenze" von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Mit dem Urteil des BSG führt das bloße Überschreiten der 450-Euro-Grenze nicht mehr zwangsläufig zu einer Beitragspflicht nach dem KSVG. Dieser "Freibetrag" gilt jedoch nur für Eigenwerber und solche Unternehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon ausgenommen.

Meldung an Künstlersozialkasse: Was muss gemeldet werden?

Bis spätestens 31. März müssen alle Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Künstler/Publizisten selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind.

Lesen Sie dazu auch unser Top-Thema "Künstlersozialabgabe".

Bemessungsgrundlage Künstlersozialabgabe

Zu dem meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk/die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum meldepflichtigen Entgelt gehört also das Honorar, aber auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten wie zum Beispiel:

  • Telefonkosten,
  • Frachtkosten,
  • Werkzeichnungen,
  • Material- oder Personalkosten.

Auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht gehört zum meldepflichtigen Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige als Vertreter des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten,
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst),
  • Zahlungen an eine KG und OHG,
  • Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln,
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
  • Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen,
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten (Druckkosten Massenauflagen), wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z. B. Vervielfältigungskosten),
  • ab 2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

Künstlersozialabgabe berechnen: Beispiel

Ein Theater benötigt für Werbeplakate passende Fotos. Dazu wurde eine Fotografin beauftragt, welche eine Rechnung mit den folgenden Posten einreicht:

Reisekosten Fotografin

150 Euro

Gage Model 1

850 Euro

Gage Model 2

1.000 Euro

Make up und Styling gesamt

175 Euro

Bildrechte für 2 Jahre

750 Euro

Netto

2.925 Euro

USt (19 %)

555,75 Euro

Gesamt

3.480,75 Euro

Für die Reisekosten der Fotografin und die Umsatzsteuer hat das Theater keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. Somit ergibt sich für diesen Auftrag ein abgabepflichtiges Entgelt von 2.775 Euro.

Der Abgabesatz 2023 zur Künstlersozialabgabe liegt bei 5,0 Prozent. Sofern im Jahr 2023 keine weiteren abgabepflichtigen Entgelte hinzukommen, beträgt die Künstlersozialabgabe 2023: 2.775 Euro x 5,0 % = 138,75 Euro.

Der Abgabesatz wird jedes Jahr bis zum 30. September für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Das erfolgt durch die "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Im Jahr 2024 beträgt der Abgabesatz weiterhin 5,0 %.

Künstlersozialabgabe für ausländische Künstler

Werden ausländische Künstler oder Publizisten von einem abgabepflichtigen Unternehmen beauftragt besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe aus dem abgabepflichtigen Entgelt. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Leistung außerhalb Deutschlands erbracht wird und eine Verwertung in Deutschland nicht möglich ist. In diesem Fall besteht keine Abgabepflicht.


News 19.10.2023 Rechtsprechung

Die Eigentümer des Bahnhofsviertels in Münster müssen für das Kunstprojekt "Schaltschränke" keine Künstlersozialabgabe zahlen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der durchführende Verein nicht abgabepflichtig ist.mehr

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News 18.01.2023 Landessozialgericht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hatte in einem Eilverfahren zu entscheiden, ob die Künstlersozialabgaben auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.mehr

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News 28.07.2022 Bundessozialgericht

Ein einmaliger künstlerischer oder publizistischer Auftrag führt nicht zur Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit zugunsten einer Rechtsanwaltskanzlei geurteilt, die einem Webdesigner den Auftrag erteilte, eine Website für die eigene Kanzlei zu erstellen.mehr

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News 05.04.2022 Künstlersozialkasse

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hatte aktuell zu entscheiden, ob Flamencounterricht eine künstlerische Tätigkeit darstellt, die eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) rechtfertigt.mehr

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News 29.10.2021 Sozialversicherung

Die deutsche Rentenversicherung sah in Jürgen Klopp einen Künstler und verlangte von Opel für Klopps Auftritte in dessen Werbespots die Nachzahlung von Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse. Das Sozialgericht Darmstadt musste entscheiden.mehr

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News 10.10.2017 Künstlersozialabgabe

Die Produktionsfirma der TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" muss für die Profi-Tänzer keine Künstlersozialabgabe entrichten. Diese Tänzer sind keine Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung. Das entschied das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 28.9.2017.mehr

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News 25.02.2016 Mehrstufenverfahren KSA

Beauftragen Künstler andere Künstler mit der Erstellung einer künstlerischen Leistung, muss der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe (KSA) entrichten. Werden diese Leistungen dann wiederum in einem beauftragten Gesamtwerk weiterverarbeitet, wird die KSA erneut erhoben.mehr

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News 22.02.2016 Künstlersozialversicherung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Geld aus einem Ehrenamt nicht zum Ausschluss aus der Künstlersozialkasse (KSK) führt.mehr

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News 28.01.2016 Hohe Nachforderung bei Künstlersozialabgabe

Gesellschaften (GmbH, UG, OHG etc.) im Bereich Werbung, Verlagswesen, Web-Design und Fotografen etc. müssen die so genannte Künstlersozialabgabe für ihre selbstständigen Gesellschafter entrichten. Zusätzliche Beiträge fordert die Künstlersozialkasse wegen Versicherungspflicht der selbstständigen Gesellschafter.mehr

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News 04.07.2014 Künstlersozialabgabepflicht

Unternehmen, die freischaffende Künstler beschäftigen, müssen sich zukünftig auf deutlich mehr Kontrollen einstellen. Der Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) wurde am 3.7.2014 einstimmig im Bundestag verabschiedet.mehr

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News 16.04.2014 Reform der Künstlersozialkasse

Die Bundesregierung hat die schon lange geplante Reform der Künstlersozialkasse auf den Weg gebracht. Die Deutsche Rentenversicherung soll strenger kontrollieren, ob Unternehmen ihrer Pflicht zur Zahlung ihrer Sozialabgaben nachkommen.mehr

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News 19.03.2014 Künstlersozialkasse

Die Bundesregierung verfolgt eine Stabilisierung der Künstlersozialkasse (KSK). Ein Gesetzentwurf soll u. a. die Zuständigkeit bei Betriebsprüfungen und die Prüfung der korrekten Abführung der Künstlersozialabgabe beinhalten. Betroffen sind Betriebe, die Künstler beschäftigen.mehr

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Serie 02.12.2013 Jahreswechsel 2013/2014

Bisher fanden Betriebsprüfungen zur Künstlersozialabgabe nur bei den Arbeitgebern statt, die noch nicht als abgabepflichtig erkannt worden waren. Das wird jetzt anders: Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung führen ab 2014 auch Bestandsfallprüfungen zur Künstlersozialabgabe durch.mehr

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News 31.07.2013 Künstlersozialabgabe

Weil die regelmäßigen Betriebsprüfungen der Rentenversicherung nicht mehr die Prüfung der Künstlersozialabgabe enthalten sollen, schlagen viele Künstler Alarm: Es wird an einer Petition für den Bundestag gearbeitet.mehr

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News 12.03.2013 Künstlersozialabgabepflicht

Künftig soll bei allen Arbeitgebern die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft werden. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe soll regelmäßiger Bestandteil einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger werden.mehr

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News 23.01.2013 Meldeverfahren

Auch außerhalb des maschinellen Meldeverfahrens zur Sozialversicherung sind zu Jahresbeginn wichtige Meldungen fällig: Der Lohnnachweis zur Unfallversicherung und die Künstlersozialabgabe müssen gemeldet werden.mehr

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