Doppelte Zahlungspflicht bei der Künstlersozialabgabe möglich

Beauftragen Künstler andere Künstler mit der Erstellung einer künstlerischen Leistung, muss der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe (KSA) entrichten. Werden diese Leistungen dann wiederum in einem beauftragten Gesamtwerk weiterverarbeitet, wird die KSA erneut erhoben.

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die erneute KSA-Zahlungspflicht. Auftraggeber von Künstlern müssen somit die KSA entrichten, da diese nicht für die „gleiche“ Leistung, sondern für 2 „verschiedene“ Leistungen erhoben wird. Dies nennt man auch das „Mehrstufenverfahren“.

Was ist das Mehrstufenverfahren?

Hier werden in mehreren Stufen künstlerische Einzelleistungen zu einem Gesamtwerk zusammengeführt. Das Mehrstufenverfahren löst die mehrfache Entrichtung der KSA aus.

Der Fall

Ein selbstständiger Diplom-Designer erhält von dem Unternehmer A den Auftrag, einen Flyer zu erstellen. Hierzu vergibt er Einzelaufträge an andere selbstständige Künstler:

  • ein Grafiker soll für 500 EUR ein neues Logo entwerfen,
  • ein Texter (Publizist) soll für 500 EUR einen ansprechenden Text für den Flyer schreiben und
  • ein Fotograph soll das Team des Unternehmer A für 1.000 EUR ablichten.

Der Diplom-Designer ging nun davon aus, dass der Unternehmer A die KSA für die Gesamtkosten des Flyers zu entrichten hätte und zahlte somit nicht.
Er vertrat die Auffassung, das Gesamtwerk (der Flyer) sei erst das Kunstwerk und die einzelnen Leistungen der von ihm beauftragten Künstler spielten hier keine Rolle. Nach Auffassung des Diplom-Designers entstehe die Abgabenpflicht erst bei seinem Auftraggeber, der das Gesamtwerk bei ihm in Auftrag gegeben hat.

Nachzahlung der KSA

Dies sah die Künstlersozialkasse anders und forderte den Designer auf, für die 2.000 EUR die KSA zu entrichten. Schließlich habe er die Künstler/Publizisten beauftragt, um mit deren Leistungen Einnahmen zu erzielen (Abgabepflicht dem Grunde nach). Da er diese auch entlohnte, entstehe die Abgabepflicht der Höhe nach.
Mit einem Urteil hat das BSG entschieden, dass die KSA hierbei nicht für dieselbe künstlerische Leistung zweimal anfällt, sondern für 2 verschiedene künstlerische Leistungen. Dies deshalb, da eine bearbeitete Leistung als Bestandteil in der anderen künstlerischen Leistung aufgeht. Daher wird die KSA tatsächlich auf 2 verschiedene künstlerische Leistungen erhoben.

Häufige Fehler in der Beurteilung

Der Fehler, dass bei in mehreren Stufen zusammengesetzte künstlerische Einzelleistungen zu einem Gesamtwerk die KSA nicht entrichtet wird, passiert öfter. Aus diesem Grund achtet auch die DRV auf solche Sachverhalte besonders und fordert konsequent nach.

Deshalb ist es wichtig: Jede Teilleistung ist also KSA-pflichtig und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Künstlersozialkasse zu melden.

Hiervon betroffen sind nicht nur Werbeagenturen, Fotografen oder Verlage, sondern alle Unternehmen (z. B. Produktion), die über die Generalklausel künstlerische/publizistische Aufträge vergeben und diese in ihren Produkten weiterverwenden.

(BSG, Urteil v. 22.05.2015, B 3 KS 5/13 R)

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