Kein Ausschluss aus Künstlersozialkasse wegen Ehrenamt
Bezüge aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik führen nicht zu einem Ausschluss aus der Künstlersozialkasse (KSK). Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) aktuell in Kassel entschieden (Urteil v. 18.2.2016, B 3 KS 1/15 R).
Bezüge aus einem Ehrenamt
Die Klägerin, eine selbstständige Journalistin und Lektorin, war seit Jahren bereits in der Künstlersozialversicherung versichert. Als Mitglied des Rates einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Vorsitzende einer Fraktion erhält sie Bezüge (Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall), die die Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro) deutlich überschreiten. Deshalb sind die Zahlungen auch einkommensteuerpflichtig. Die beklagte Künstlersozialkasse stellte aus diesem Grund die Zahlungen in die Künstlersozialversicherung ein. Nach ihrer Auffassung sei die steuerrechtliche Einordnung ein Hinweis darauf, dass es sich um Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) handele.
Ehrenamt führt nicht zu Versicherungsende
Die Publizistin hatte gegen ihren Ausschluss aus der Künsterlsozialversicherung geklagt. Und das Gericht gab ihr Recht: Auch wenn die Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, sei ihr Status als Versicherte der KSK nicht davon berührt. Das kommunalpolitische Mandat übe die Frau rein ehrenamtlich und nicht erwerbsmäßig aus. Die Absicherung des Krankheits- und Pflegerisikos in der Künstlersozialversicherung dürfe durch die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik nicht in Frage gestellt werden.
Künstlersozialversicherung endet bei nicht künstlerischen Tätigkeiten
In der Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstler und Journalisten kranken-, renten- und pflegeversichert. Die Versicherung endet, wenn eine nicht künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird und dafür mehr als 450 Euro im Monat erzielt werden.
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