"Let´s Dance": Profi-Tänzer sind keine Künstler

Die Produktionsfirma der TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" muss für die Profi-Tänzer keine Künstlersozialabgabe entrichten. Diese Tänzer sind keine Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung. Das entschied das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 28.9.2017.

Die Künstlersozialkasse war der Ansicht, dass die Profi-Tänzer der TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" Künstler sind, für welche Künstlersozialabgabe zu entrichten ist. Über 20.000 EUR forderte die Künstlersozialkasse für die Jahre 2006 und 2007 von der Produktionsfirma. Diese weigerte sich jedoch die Abgaben zu bezahlen.

Keine Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) vertrat die gleiche Meinung wie die Produktionsfirma. Die "Let´s Dance"-Tänzer sind keine Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung. Vielmehr handle es sich um Sportler. Damit bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

Konkrete Tätigkeit im Kontext zur Show entscheidend

Der 3. Senat des BSG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten: Danach wird nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler, wenn er in einem Unterhaltungsformat des sogenannten "Factual Entertainment" eine eigenständige Leistung erbringt. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist.

Wann Tanz der Künstlersozialabgabe unterliegt

Die professionellen (Eis-)Tänzer präsentierten in den genannten Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz beziehungsweise Eistanz als Sport. Tänzer gelten aber nur dann als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung, wenn ihr Tanz als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird. Der professionelle Leistungs- beziehungsweise Breiten- oder Freizeitsport gilt hingegen nicht als künstlerische Tätigkeit.

Funktion der "Let´s Dance" und "Dancing on Ice"-Tänzer

Die Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer war vergleichbar mit derjenigen von Tanztrainern. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows lag dagegen in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen mussten.

Hinweis: BSG, Urteil v. 28.9.2017, B 3 KS 1/17 R

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