Künstlersozialabgabe aufgrund einer undifferenzierten Schätzung?
Dem Eilverfahren vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur, wonach das Unternehmen als sog. Eigenwerber rd. 4.200 Euro Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze.
Forderung bedrohte wirtschaftliche Existenz
Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.
LSG ordnet aufschiebende Wirkung der Klage an
Das LSG hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden. Die DRV habe schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zum Kreis der sog. Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten. Hierfür sei in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums nichts ersichtlich.
LSG: Schätzungen müssen nachvollziehbar sein
Außerdem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV habe jedoch völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und –größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 Euro Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 Euro angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert. Denn die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räume selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche „Gründe der Vereinfachung“ bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.12.2022, L 2 BA 49/22 B ER
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
989
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
745
-
Neue Arbeitsverhältnisse
504
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
407
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
361
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
297
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
263
-
Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld für Azubis
229
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
215
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
197
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
31.03.2026
-
Bundesrat gibt Weg frei für Krankenhausreform
27.03.2026
-
PTBS als Wie-Berufskrankheit bei Leichenumbettern
27.03.2026
-
Sozialdatenschutz schützt anonyme Hinweisgeber
27.03.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
24.03.2026
-
Elektronische Krankschreibung führt zu mehr erfassten Fehlzeiten
20.03.2026
-
Kabinett bringt antragsloses Kindergeld auf den Weg
18.03.2026
-
Aktuelle Finanzentwicklung der GKV 2025
17.03.2026
-
Lungenkrebs-Früherkennung ab April Kassenleistung für Risikogruppen
16.03.2026
-
Einigung über sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erzielt
13.03.2026