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Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?


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Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

An den Beiträgen zur Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich durch die betriebliche Künstlersozialabgabe alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für betriebliche Belange beanspruchen. Ein Überblick dazu, wo hier die Grenzen verlaufen.

Nicht eine Vermarktung der künstlerischen Werke ist maßgebend, sondern deren Inanspruchnahme für eigene (Unternehmens-)Zwecke. Demnach sind fast alle Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet, sobald sie entsprechende Leistungen abnehmen und honorieren.

Wann muss Künstlersozialabgabe gezahlt werden?

Für die Abgabepflicht (§ 24 KSVG) sind zwei Voraussetzungen gefordert:

  1. Der Betrieb gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen und
  2. es erfolgt eine tatsächliche Zahlung von Honoraren an selbstständige Künstler/Publizisten für deren Leistungen oder Werke.

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen drei Kategorien:

1. Die klassischen Verwerter

In erster Linie abgabenpflichtig sind die "klassischen Verwerter" wie Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Rundfunk, Fernsehen, Werbe- und PR-Agenturen, Galerien, Museen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Beispiel: Die Stadt A. betreibt als kommunale Einrichtung ein Stadttheater. Engagiert das Theater für eine Lesung einen Autor oder Schauspieler, besteht Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse.

2. Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen (Eigenwerber)

Darüber hinaus sind alle Unternehmen zur KSA verpflichtet, die Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und/oder die eigenen Produkte betreiben. 

Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit können sehr weit gefasst sein. Gemeint sind z. B. Imagewerbung und Produktwerbung, Konzerte, Vorträge, Vernissagen, Preisverleihungen, Empfänge, Pressekonferenzen, Pressegespräche, Publikationen wie Geschäftsberichte, Broschüren, Flyer, Programme, CD, DVD, Filme, Internet und Intranet. 

3. Generalklausel

Letztlich hat der Gesetzgeber eine Generalklausel geschaffen. Unter diese Abgabepflicht fallen auch Unternehmen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

Abgabepflichtig sind nach dieser Generalklausel Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern/Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Beispiel: Wenn ein Restaurantbetreiber im Sommer jede Woche einen Musiker zur Unterhaltung der Gäste organisiert um den Absatz anzukurbeln, besteht Abgabenpflicht auf die Honorare.

Mindestauftragsvolumen

Die Abgabepflicht für Aufträge für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge einen Mindestbetrag überschreitet. Bis zum 31. Dezember 2024 betrug diese Grenze 450 Euro. Zum 1. Januar 2025 wurde diese Grenze auf 700 Euro angehoben. In einem weiteren Schritt steigt sie ab 1. Januar 2026 auf 1.000 Euro.

Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.

Künstlersozialabgabe: Wer muss nicht zahlen?

Von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für nichtkommerzielle Veranstalter oder Vereine. Von der Abgabepflicht ebenfalls ausgenommen ist grundsätzlich die Eigenvermarktung durch den Künstler oder Publizisten selbst.

Auch Endverbraucher, die z. B. ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kaufen, sind nicht abgabepflichtig. Denn dabei handelt sich nicht um Unternehmen, sondern um Konsumenten.

Beispiel: Wenn ein Silberbrautpaar für die Silberhochzeitsfeier eine Musikband engagiert, entfällt auf das Honorar keine Künstlersozialabgabe, denn es handelt sich um eine rein private Veranstaltung.


Haufe Online-Redaktion/KSK
4 Kommentare
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Leserin

Tue Feb 01 10:36:59 CET 2022 Tue Feb 01 10:36:59 CET 2022

Mir fehlt beim Kapitel "Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?" die Angabe, dass "gelegentlich" bedeutet, dass maximal 450 EUR p.a. ausgegeben werden dürfen. Man ist geneigt, nicht weiterzulesen, da man denkt, man ist mit einem einmaligen Auftrag eh nicht betroffen. Wenn der aber mehr als 450 EUR beträgt, ist man doch abgabepflichtig...

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Lisa Schorm

Tue Nov 24 16:47:29 CET 2020 Tue Nov 24 16:47:29 CET 2020

Dass nicht kommerzielle Veranstalter und Vereine von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist mir neu. Die Künstlersozialkasse selbst behauptet (telefonisch), dass alle Unternehmen abgabepflichtig d.h. auch vorauszahlungspflichtig sind. Ich habe regelmäßig Probleme mit der KSK, da ich von Projektförderung zu Projektförderung arbeite und nur in dieser Zeit einen genauen Betrag für künstlerische Leistungen ausgeben, also auch an die KSK zahlen kann. Die KSK wiederum stuft mich dann automatisch als Verwerter ein und schickt mir eine Berechnung für meine zukünftige monatliche Vorauszahlung. Dabei bin ich ein unkommerzieller Veranstalter. Die KSK selbst ist auf ihrer Internetseite schwammig. Was sagen sie dazu?