Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

An den Beiträgen zur Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich durch die betriebliche Künstlersozialabgabe alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für betriebliche Belange beanspruchen. Ein Überblick dazu, wo hier die Grenzen verlaufen.

Nicht eine Vermarktung der künstlerischen Werke ist maßgebend, sondern deren Inanspruchnahme für eigene (Unternehmens-)Zwecke. Demnach sind fast alle Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet, sobald sie entsprechende Leistungen abnehmen und honorieren.

Wann muss Künstlersozialabgabe gezahlt werden?

Für die Abgabepflicht (§ 24 KSVG) sind zwei Voraussetzungen gefordert:

  1. Der Betrieb gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen und
  2. es erfolgt eine tatsächliche Zahlung von Honoraren an selbstständige Künstler/Publizisten für deren Leistungen oder Werke.

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen:

  • Die klassischen Verwerter

In erster Linie abgabenpflichtig sind die "klassischen Verwerter" wie Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen, Museen.

Beispiel: Die Stadt A. betreibt als kommunale Einrichtung ein Stadttheater. Engagiert das Theater für eine Lesung einen Autoren oder Schauspieler, besteht Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse.


  • Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen (Eigenwerber)

Darüber hinaus sind alle Unternehmen zur KSA verpflichtet, die Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und/oder die eigenen Produkte nicht nur gelegentlich betreiben. 

Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit können sehr weit gefasst sein. Gemeint sind z. B. Imagewerbung und Produktwerbung, Konzerte, Vorträge, Vernissagen, Preisverleihungen, Empfänge, Pressekonferenzen, Pressegespräche, Publikationen wie Geschäftsberichte, Broschüren, Flyer, Programme, CD, DVD, Filme, Internet und Intranet. "Nicht nur gelegentlich" bedeutet, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Aufträge handelt, die zu bestimmten Anlässen, Zeitpunkten, Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich erteilt werden.

Beispiel: Die Firma B. lässt jedes Jahr für ihren Geschäftsbericht eine Zeichnung für die Titelseite anfertigen.

Die Abgabepflicht besteht aber auch, wenn die Zeitintervalle über ein Jahr hinausgehen, weil das Werbeprojekt länger als ein Jahr läuft bzw. weitere Werbeaufträge für die Folgezeit absehbar sind.


  • Die Generalklausel

Letztlich hat der Gesetzgeber eine Generalklausel geschaffen. Unter diese Abgabepflicht fallen auch Unternehmen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

Abgabepflichtig sind nach dieser Generalklausel Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern/Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Beispiel: Wenn ein Restaurantbetreiber im Sommer jede Woche einen Musiker zur Unterhaltung der Gäste organisiert um den Absatz anzukurbeln, besteht Abgabenpflicht auf die Honorare.

Definition von "gelegentlich"

Aufträge für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke gelten als "gelegentlich" erteilt, wenn eine "Geringfügigkeitsgrenze" von 450 Euro jährlich aus der Gesamtheit solcher Aufträge im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.

Das Bundessozialgericht hat am 1. Juni 2022 zusätzlich entschieden, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendem Entgelt innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" im Sinne der KSVG erfüllt. Eine Abgabepflicht entsteht in diesem besonderen Fall nicht. (Lesen Sie dazu: Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht bei einmaligen Aufträgen über 450 Euro).

Künstlersozialabgabe: Wer muss nicht zahlen?

Von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für nichtkommerzielle Veranstalter oder Vereine. Von der Abgabepflicht ebenfalls ausgenommen ist grundsätzlich die Eigenvermarktung durch den Künstler oder Publizisten selbst.

Auch Endverbraucher, die z. B. ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kaufen, sind nicht abgabepflichtig. Denn dabei handelt sich nicht um Unternehmen, sondern um Konsumenten.

Beispiel: Wenn ein Silberbrautpaar für die Silberhochzeitsfeier eine Musikband engagiert, entfällt auf das Honorar keine Künstlersozialabgabe, denn es handelt sich um eine rein private Veranstaltung.


Haufe Online-Redaktion/KSK