Künstlersozialabgabe: Für welche Leistungen?

Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Welche Leistungen abgabepflichtig sind und was nicht zur Bemessungsgrundlage zählt.

Zu dem meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk/die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Künstlersozialkasse: Welche Leistungen sind abgabepflichtig?

Zum meldepflichtigen Entgelt gehört also das Honorar, aber auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten wie zum Beispiel:

  • Telefonkosten,
  • Frachtkosten,
  • Werkzeichnungen,
  • Material- oder Personalkosten.

Auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht gehört zum meldepflichtigen Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige als Vertreter des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten,
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst),
  • Zahlungen an eine KG und OHG,
  • Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln,
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
  • Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen,
  • seit 2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Umzugskosten).

Künstlersozialabgabe: Beispiel

Ein Theater benötigt für Werbeplakate passende Fotos. Dazu wird eine Fotografin beauftragt, welche eine Rechnung mit den folgenden Posten einreicht:

Reisekosten Fotografin

150 Euro

Gage Model 1

850 Euro

Gage Model 2

1.000 Euro

Make up und Styling gesamt

175 Euro

Bildrechte für 2 Jahre

750 Euro

Netto

2.925 Euro

USt (19 %)

555,75 Euro

Gesamt

3.480,75 Euro

Für die Reisekosten der Fotografin und die Umsatzsteuer hat das Theater keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. Somit ergibt sich für diesen Auftrag ein abgabepflichtiges Entgelt von 2.775 Euro. Wie sich die Künstlersozialabgabe daraus berechnet lesen Sie in diesem Kapitel.

Das Honorar muss tatsächlich gezahlt werden

Erteilt ein Verwerter zwar einen Auftrag, nimmt das Werk aber nicht ab und zahlt kein Honorar, besteht ebenfalls keine KSA-Pflicht. Erst dann, wenn auch tatsächlich Entgelt, Honorar oder Gage gezahlt wird, tritt die tatsächliche Abgabeschuld ein. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob der Künstler/Publizist überhaupt in der Künstlersozialversicherung versichert ist.

Status des Künstlers spielt keine Rolle

Die Abgabepflicht besteht, sobald die gesetzlichen Kriterien dafür erfüllt sind. Weder der sozialversicherungsrechtliche noch der steuerrechtliche Status des Auftragnehmers (Künstlers/Publizisten) spielen dabei eine Rolle. Künstler/Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische Tätigkeit nur nebenberuflich oder/und nicht berufsmäßig ausübt. Das betrifft z. B. Studenten, Rentner, die sich durch eine künstlerische Tätigkeit etwas hinzuverdienen wollen. Auch keine Rolle spielt, ob der Künstler seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Besonderheiten bei nichtkommerziellen Veranstaltungen

Nichtkommerzielle Veranstalter wie Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater oder Karnevalsvereine sind nicht abgabepflichtig. Allerdings dürfen in einem Kalenderjahr höchstens drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern aufgeführt oder dargeboten werden. Auch die regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen Chorleitern oder Dirigenten führt für Musikvereine grundsätzlich nicht zur Abgabepflicht nach der Generalklausel.

Es besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung,

  • wenn weniger als 20 Schüler im Verein unterrichtet werden.
  • Sind es mehr Schüler, aber höchstens 60, besteht keine Abgabepflicht, wenn der Verein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 3.000 Euro (Übungsleiterfreibetrag) im Jahr zahlt.
  • Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die KSK im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren zur Abgabepflicht eingeleitet wird.
  • Bei einer noch höheren Anzahl von Musikschülern entscheidet die KSK unter Berücksichtigung des Gesamtbildes.

Betriebsfeste sind grundsätzlich abgabenfrei

Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Bei einer Betriebsfeier, zu der ausschließlich Betriebsangehörige (ggf. mit Ehegatten oder Partnern) eingeladen sind, handelt es sich um keine öffentliche Veranstaltung. Nur wenn sich die Einladung auch an freie Mitarbeitende, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw. richtet, handelt es sich um eine abgabenpflichtige öffentliche Veranstaltung.


Haufe Online-Redaktion/KSK