Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie gegebenenfalls in einem gesonderten Bescheid fest. Daraus ergibt sich noch kein konkret zu zahlender Betrag, es wird lediglich die grundsätzliche Abgabepflicht des Arbeitgebers festgestellt. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) überwachen die Meldepflicht bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern im Rahmen der Betriebsprüfungen.
Verfahren zur Überwachung
Die Unternehmen sind zur Selbstanzeige verpflichtet (§ 27 Abs. 1 KSVG). Darüber hinaus erfasst die KSK regelmäßig Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind. Hierzu werden Branchen- und Adressverzeichnisse ebenso wie Informationen der Künstler- und Unternehmerverbände ausgewertet. Die DRV ermittelt aus diesen Adressabgleichen mit einem Erhebungsbogen diejenigen Unternehmen, die bislang noch keine Meldung zur KSK abgegeben haben. Angeschriebene Unternehmen müssen innerhalb eines Monats detaillierte Angaben machen, wonach dann über die grundsätzliche Abgabepflicht entschieden werden kann. Wird die Abgabepflicht rückwirkend festgestellt, drohen umfangreiche Nachzahlungen.
An Künstler gezahlte Entgelte bis 31. März melden
Abgabepflichtige Unternehmen müssen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres sämtliche an selbstständige Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte des Vorjahres (Summe der beitragspflichtigen Entgelte) an die KSK melden. Die Meldung für das Jahr 2025 muss also bis zum 31. März 2026 erfolgen.
Die Meldung kann online oder schriftlich abgegeben werden. Die KSK versendet zum Beginn jedes Kalenderjahres einen Meldebogen. Darin enthalten ist auch ein Hinweisschreiben mit einem einmalig nutzbaren Authentifizierungscode. Mit diesem Code und der Abgabenummer kann die Online-Meldung über die Internetseite der Künstlersozialkasse abgegeben werden. Alternativ kann der Meldebogen herunterladen und ausgefüllt auf dem Postweg an die Künstlersozialkasse geschickt werden. Aufgrund der Entgeltmeldung ermittelt die KSK den zu zahlenden Betrag und teilt diesen dem abgabepflichtigen Unternehmen mit. Meldungen im Rahmen des SV-Meldeverfahrens (DEÜV-Meldungen) sind für selbstständige Künstler/Publizisten nicht abzugeben.
Regelmäßige Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag
Auf die KSA sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man 1/12 der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Sie gilt immer für die Zeit von März des laufenden Jahres Februar des Folgejahres. Kommen Arbeitgeber ihren Meldepflichten nach dem KSVG nicht nach, wird die Höhe der gezahlten Entgelte von der KSK oder dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger geschätzt.
Umfangreiche Aufzeichnungspflichten
Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, alle an selbstständige Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen und auf Verlangen der KSK oder bei einer Betriebsprüfung den Prüfern der DRV vorzulegen (§ 28 KSVG). Die Unterlagen müssen alle Zahlungen nach Tagen enthalten. Sie können innerhalb des Buchungssystems mit besonderen Konten geführt werden oder durch gesonderte Aufzeichnungen (Kladden, Hefte) erfolgen.
Einsichtnahme und Aufbewahrung der Unterlagen
Den Prüfern ist Einsicht in alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit diese Eintragungen enthalten oder enthalten könnten, z. B. über vertragliche Beziehungen und gezahlte Entgelte. Die Prüfungen schließen damit auch Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen ein.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, nachdem die gezahlten Entgelte fällig geworden sind. Werden die gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten verletzt, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Künstlersozialkasse Verjährung
Für die Verjährung der Ansprüche auf KSA gelten nach § 31 KSVG die Vorschriften des § 25 SGB IV. Ansprüche verjähren danach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Beispiel: Die Künstlersozialabgaben für das Jahr 2025 werden spätestens am 31. März 2026 fällig. Vier Kalenderjahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (2026) sind die Kalenderjahre 2027 bis 2030. Mit Ablauf des 31. Dezember 2030 (also am 1. Januar 2031) verjähren die Künstlersozialabgaben für 2025 und früher: Etwas anderes gilt, wenn die Künstlersozialabgaben wenigstens mit bedingtem Vorsatz vorenthalten wurden. In diesem Fall gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.
Durchführung der Künstlersozialversicherung
Bis zum 31. Dezember 2024 wurde die Künstlersozialkasse als Teil der Unfallversicherung Bund und Bahn geführt. Seit 1. Januar 2025 ist die Künstlersozialkasse an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden.
Leserin
Tue Feb 01 10:36:59 CET 2022 Tue Feb 01 10:36:59 CET 2022
Mir fehlt beim Kapitel "Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?" die Angabe, dass "gelegentlich" bedeutet, dass maximal 450 EUR p.a. ausgegeben werden dürfen. Man ist geneigt, nicht weiterzulesen, da man denkt, man ist mit einem einmaligen Auftrag eh nicht betroffen. Wenn der aber mehr als 450 EUR beträgt, ist man doch abgabepflichtig...
Philipp Walter
Wed Feb 02 08:04:31 CET 2022 Wed Feb 02 08:04:31 CET 2022
Hallo Leserin,
besten Dank für Ihren Kommentar. Gerne haben wir diesen zum Anlass genommen das Kapitel "Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?" im gleichlautenden Absatz bei den betroffenen abgabepflichtigen Unternehmen zu ergänzen.
Viele Grüße aus Freiburg sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Personal
Lisa Schorm
Tue Nov 24 16:47:29 CET 2020 Tue Nov 24 16:47:29 CET 2020
Dass nicht kommerzielle Veranstalter und Vereine von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist mir neu. Die Künstlersozialkasse selbst behauptet (telefonisch), dass alle Unternehmen abgabepflichtig d.h. auch vorauszahlungspflichtig sind. Ich habe regelmäßig Probleme mit der KSK, da ich von Projektförderung zu Projektförderung arbeite und nur in dieser Zeit einen genauen Betrag für künstlerische Leistungen ausgeben, also auch an die KSK zahlen kann. Die KSK wiederum stuft mich dann automatisch als Verwerter ein und schickt mir eine Berechnung für meine zukünftige monatliche Vorauszahlung. Dabei bin ich ein unkommerzieller Veranstalter. Die KSK selbst ist auf ihrer Internetseite schwammig. Was sagen sie dazu?
Philipp Walter
Wed Nov 25 10:07:51 CET 2020 Wed Nov 25 10:07:51 CET 2020
Hallo Frau Schorm,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Aussage in unserem Top-Thema ergibt sich aufgrund den von der KSK veröffentlichten FAQs Unternehmen und Verwerter (Nr. 4, Stand 25.11.2020) https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen kann Ihnen die Künstlersozialkasse (KSK) eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrer konkreten Frage geben.
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal