Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten ist auf drei Ebenen verteilt. Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Künstlersozialabgabe: Bemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben.
Künstlersozialabgabe: Aktueller Abgabesatz
Der Abgabesatz wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt. Seit 2023 beträgt der Abgabesatz 5,0 Prozent. Für 2026 soll der Abgabesatz auf 4,9 Prozent gesenkt werden.
Künstlersozialabgabe: Höhe berechnen
Beispiel: Sofern ein abgabepflichtiges Unternehmen im Kalenderjahr 2025 insgesamt 4.500 Euro an meldepflichtigem Entgelt gezahlt hat, ergibt sich die folgende Berechnung:
Abgabesatz 2025: 5,0 Prozent
Meldepflichtige Entgelte 2025: 4.500 Euro
Künstlersozialabgabe 2025: 4.500 Euro x 5,0 Prozent = 225 Euro.
Künstlersozialabgabe: Formular 2025
In dieser Tabelle können die an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte erfasst werden. Daraus wird der vom Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) zu meldende Betrag errechnet. Daneben kann die Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) im Jahr 2025 berechnet werden. Sie wird für Januar und Februar 2025 aus den Entgelten des Jahres 2023, für März bis Dezember 2025 aus den Entgelten 2024 berechnet.
Leserin
Tue Feb 01 10:36:59 CET 2022 Tue Feb 01 10:36:59 CET 2022
Mir fehlt beim Kapitel "Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?" die Angabe, dass "gelegentlich" bedeutet, dass maximal 450 EUR p.a. ausgegeben werden dürfen. Man ist geneigt, nicht weiterzulesen, da man denkt, man ist mit einem einmaligen Auftrag eh nicht betroffen. Wenn der aber mehr als 450 EUR beträgt, ist man doch abgabepflichtig...
Philipp Walter
Wed Feb 02 08:04:31 CET 2022 Wed Feb 02 08:04:31 CET 2022
Hallo Leserin,
besten Dank für Ihren Kommentar. Gerne haben wir diesen zum Anlass genommen das Kapitel "Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?" im gleichlautenden Absatz bei den betroffenen abgabepflichtigen Unternehmen zu ergänzen.
Viele Grüße aus Freiburg sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Personal
Lisa Schorm
Tue Nov 24 16:47:29 CET 2020 Tue Nov 24 16:47:29 CET 2020
Dass nicht kommerzielle Veranstalter und Vereine von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist mir neu. Die Künstlersozialkasse selbst behauptet (telefonisch), dass alle Unternehmen abgabepflichtig d.h. auch vorauszahlungspflichtig sind. Ich habe regelmäßig Probleme mit der KSK, da ich von Projektförderung zu Projektförderung arbeite und nur in dieser Zeit einen genauen Betrag für künstlerische Leistungen ausgeben, also auch an die KSK zahlen kann. Die KSK wiederum stuft mich dann automatisch als Verwerter ein und schickt mir eine Berechnung für meine zukünftige monatliche Vorauszahlung. Dabei bin ich ein unkommerzieller Veranstalter. Die KSK selbst ist auf ihrer Internetseite schwammig. Was sagen sie dazu?
Philipp Walter
Wed Nov 25 10:07:51 CET 2020 Wed Nov 25 10:07:51 CET 2020
Hallo Frau Schorm,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Aussage in unserem Top-Thema ergibt sich aufgrund den von der KSK veröffentlichten FAQs Unternehmen und Verwerter (Nr. 4, Stand 25.11.2020) https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen kann Ihnen die Künstlersozialkasse (KSK) eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrer konkreten Frage geben.
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal