Künstlersozialabgabe berechnen

Grundlage der Berechnung sind alle Entgelte, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gezahlt wurden, sowie der aktuelle Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe.

Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten ist auf drei Ebenen verteilt. Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Künstlersozialabgabe: Bemessungsgrundlage

Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben.

Künstlersozialabgabe: Aktueller Abgabesatz

Der Abgabesatz wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt. Für das Jahr 2024 gilt ein Abgabesatz von 5,0 Prozent. Eine Erhöhung des Abgabesatzes von 2023 zu 2024 gab es somit nicht.

Künstlersozialabgabe: Höhe berechnen

Beispiel: Sofern ein abgabepflichtiges Unternehmen im Kalenderjahr 2023 insgesamt 4.500 Euro an meldepflichtigem Entgelt gezahlt hat, ergibt sich die folgende Berechnung:

Abgabesatz 2023: 5,0 Prozent

Meldepflichtige Entgelte 2023: 4.500 Euro

Künstlersozialabgabe 2023: 4.500 Euro x 5,0 Prozent = 225 Euro.

Künstlersozialabgabe: Formular 2024

In dieser Tabelle können die an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte erfasst werden. Daraus wird der vom Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) zu meldende Betrag errechnet. Daneben kann die Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) im Jahr 2024 berechnet werden. Sie wird für Januar und Februar 2024 aus den Entgelten des Jahres 2022, für März bis Dezember 2024 aus den Entgelten 2023 berechnet.


Haufe Online-Redaktion/KSK