
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser wird monatlich in Höhe von 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt. Wie wirkt sich die Sonderausstattung aus?
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser wird monatlich in Höhe von 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt. Wie wirkt sich die Sonderausstattung aus?
Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen. Zum Listenpreis zählt auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung einschließlich der dazu gehörenden Nebenkosten werden nicht berücksichtigt; z. B. weder Überführungskosten noch die Kosten für die Ausfertigung des Kfz-Briefs.
Werkseitige Sonderausstattung wird angerechnet
Kosten für werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattung werden dem Listenpreis zugerechnet; z. B. Autoradio, Navigationsgerät, Diebstahlsicherungssystem. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 EUR abgerundet.
Keine Berücksichtigung des Autotelefons und weiterer Reifen
Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen bleiben bei der Ermittlung des Listenpreises außer Ansatz.
Nachträglich eingebaute Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt
Nachträglich angeschaffte bzw. eingebaute Sonderausstattung erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht vergessen
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat, muss eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer durchgeführt werden (Tagespauschale).
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Privatnutzung umfasst auch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Entfernung beträgt 20 Kilometer. Die Nettoanschaffungskosten des Dienstwagens betragen 30.000 Euro (Händlerpreis) zuzüglich 650 Euro Zulassungskosten. Der inländische Bruttolistenpreis des Herstellers beträgt 41.720 Euro. Das Fahrzeug wird zusätzlich mit folgendem Zubehör ausgestattet:
- Navigationssystem: 1.248 EUR
- Diebstahlsicherung: 613 EUR
- Freisprechanlage: 175 EUR
Außerdem wird das Fahrzeug nach der Zulassung mit einer Sitzheizung ausgerüstet. Dafür entstehen Kosten in Höhe von 420 EUR.
Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Listenpreis: | 41.720 EUR |
Navigationssystem: | 1.248 EUR |
Diebstahlsicherung: | 613 EUR |
Summe: | 43.581 EUR |
Der Betrag ist auf 43.500 EUR abzurunden. Davon 1 % ergeben 435 EUR. Der Betrag erhöht sich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 261 EUR (= 0,03 % von 43.500 EUR x 20 Kilometer). Der geldwerte Vorteil beträgt insgesamt 696 EUR (= 435 EUR + 261 EUR).
gehört als Sonderausstattung ( vom Werk) ausgewiesene Winterräder und Multifunktions-Telefonie zu den Bruttolistenpreis? Danke
vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort sollte bereits im Artikel gegeben sein: Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen bleiben bei der Ermittlung des Listenpreises außer Ansatz.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte beachten Sie: es ist NICHT der Händlerpreis heranzuziehen, sondern der Bruttolistenpreis des Herstellers. In unserem Beispiel eben genau die 41.720 EUR. Damit diese zwei Werte (35.000 EUR Händlerpreis + 6.650 EUR MwSt. = 41.650 EUR) weniger nahe beieinander liegen, haben wir den Händlerpreis im Beispiel niedriger (nun 30.000 EUR) angesetzt.
Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Danke.
die Zulassungskosten werden nicht berücksichtigt: die Berechnung des geldwerten Vorteils basiert auf dem Bruttolistenpreis.
Rechnet man auf den Händler-Listenpreis iHv. 35.000 Euro (netto) plus 650 Euro (netto) die Umsatzsteuer, käme man auf einen "Bruttolistenpreis" von 42.423,50 Euro.
Viele Grüße
Die Redaktion