Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser wird monatlich in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt, sofern kein Einzelnachweis mit Fahrtenbuch geführt wird. Wie wirkt sich die Sonderausstattung aus?

Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen. Zum Listenpreis zählt auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung einschließlich der dazu gehörenden Nebenkosten werden nicht berücksichtigt; zum Beispiel weder Überführungskosten noch die Kosten für die Ausfertigung des Fahrzeugbriefs.

Mehrere Listenpreise oder kein Listenpreis ermittelbar?

Nach der Rechtsprechung kann es auch bei unterschiedlichen Preislisten (im Urteilsfall für Taxen) nur einen Listenpreis geben. Das ist der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH Urteil vom 08.11.2018 - III R 13/16). Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Der inländische Bruttolistenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (BFH Urteil vom 09.11.2017 - III R 20/16).

Wichtig: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.

Firmenwagen: Werkseitige Sonderausstattung wird angerechnet

Kosten für werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattung werden dem Listenpreis zugerechnet; zum Beispiel Autoradio, Navigationsgerät, Diebstahlsicherungssystem. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Firmenwagen: Keine Berücksichtigung von Freisprecheinrichtung und Winterreifen

Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung (wegen der dafür geltenden Steuerbefreiung, § 3 Nr. 45 EStG) ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen (man kann ja immer noch auf einem Satz Reifen fahren) bleiben bei der Ermittlung des Listenpreises in jedem Fall außer Ansatz.

Firmenwagen: Nachträglich eingebaute Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt

Nachträglich angeschaffte beziehungsweise eingebaute Sonderausstattung erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2010, BStBl 2011 II Seite 361).

Hinweis: Das BMF hat im März 2022 ein überarbeitetes Schreiben zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 3. März 2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001). Dort finden sich unter 2.6. Hinweise zum Listenpreis sowie in den übrigen Textziffern zahlreiche weitere Einzelheiten zur Firmenwagenbesteuerung.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht vergessen

Darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Dieser beträgt grundsätzlich monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Die vorstehenden Regelungen zur Listenpreisermittlung als Bemessungsgrundlage gelten hier ebenso.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Privatnutzung umfasst auch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Entfernung beträgt 20 Kilometer. Die Nettoanschaffungskosten des Dienstwagens betragen 30.000 Euro (Händlerpreis) zuzüglich 650 Euro Zulassungskosten. Der inländische Bruttolistenpreis des Herstellers für das Fahrzeug in der Basisausstattung beträgt 41.720 Euro. Das Fahrzeug wird zusätzlich mit folgendem Zubehör ausgestattet:

  • Navigationssystem:                  1.248 Euro
  • Diebstahlsicherung:                     613 Euro
  • Freisprechanlage:                        175 Euro

Außerdem wird das Fahrzeug im Winter nach der Zulassung mit einer Sitzheizung ausgerüstet. Dafür entstehen nachträglich Kosten in Höhe von 420 Euro.

Ermittlung des geldwerten Vorteils:

Listenpreis:

 41.720 Euro

Navigationssystem:

   1.248 Euro

Diebstahlsicherung:

      613 Euro

Summe:

 43.581 Euro

Der Betrag ist auf 43.500 Euro abzurunden. Davon 1 Prozent ergeben 435 Euro. Der Betrag erhöht sich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 261 Euro (= 0,03 Prozent von 43.500 Euro x 20 Kilometer). Der geldwerte Vorteil beträgt insgesamt 696 Euro (= 435 Euro + 261 Euro).

Tipp:

Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer durchgeführt werden (Tagespauschale). Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag: Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenüberlassung.


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