Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung
Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebrauchten Fahrzeugen. Zum Listenpreis zählt auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich. Unerheblich ist auch die Frage, ob ein Fahrzeug gemietet oder geleast ist. Trotzdem ist immer der Listenpreis maßgebend.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung einschließlich der dazu gehörenden Nebenkosten werden nicht berücksichtigt; zum Beispiel weder Überführungskosten noch die Kosten für die Ausfertigung des Fahrzeugbriefs.
Mehrere Listenpreise oder kein Listenpreis ermittelbar?
Nach der Rechtsprechung kann es auch bei unterschiedlichen Preislisten (im Urteilsfall für Taxen) nur einen Listenpreis geben. Das ist der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH Urteil vom 8. November 2018 - III R 13/16). Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Der inländische Bruttolistenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (BFH Urteil vom 9. November 2017 - III R 20/16).
Wichtig: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Wird beispielsweise am 10. eines Monats das neue Fahrzeug abgeholt, ist dieses für den betreffenden Monat anzusetzen.
Näheres zu der Behandlung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen lesen Sie in unserer News: Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen.
Firmenwagen: Werkseitige Sonderausstattung wird angerechnet
Kosten für werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattung werden dem Listenpreis zugerechnet; zum Beispiel Einparkhilfe/Park-Assistent, Head-up-Display auf der Windschutzscheibe, Mehrzonen-Bedienung für Infotainment. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.
Firmenwagen: Keine Berücksichtigung von Freisprecheinrichtung und Winterreifen
Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt (wegen der dafür geltenden Steuerbefreiung, § 3 Nr. 45 EStG) ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen bei der Ermittlung des Listenpreises in jedem Fall außer Ansatz. Winterreifen sind also ebenso wie das Diensthandy steuerunbelastet. Ergänzend angeschafftes Zubehör wie Fußmatten oder ein zusätzliches Ladekabel bei einem Elektrofahrzeug werden beim Listenpreis ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Freisprechanlage ist jedoch heutzutage regelmäßig Bestandteil des Navigationsgerätes bzw. der Multimediaausstattung des Fahrzeugs und damit oftmals im Listenpreis enthalten.
Firmenwagen: Nachträglich eingebaute Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt
Nachträglich angeschaffte beziehungsweise eingebaute Sonderausstattung erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2010, BStBl 2011 II Seite 361).
Dieses Urteil wird immer wichtiger, weil bei einer zunehmenden Anzahl von Fahrzeugen die elektronische Sonderausstattung nachträglich gegen (teilweise erheblichen) Aufpreis oder laufende Gebühren freigeschaltet werden kann. Dennoch wendet die Verwaltung bis jetzt die vorstehende Rechtsprechung ohne Einschränkungen an.
Hinweis: Im Verwaltungserlass zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" (BMF, Schreiben vom 3. März 2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001) finden sich unter 2.6. Hinweise zum Listenpreis sowie in den übrigen Textziffern zahlreiche weitere Einzelheiten zur Firmenwagenbesteuerung.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht vergessen
Darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Dieser beträgt grundsätzlich monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Die vorstehenden Regelungen zur Listenpreisermittlung als Bemessungsgrundlage gelten hier ebenso.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Privatnutzung umfasst auch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Entfernung beträgt 20 Kilometer. Die Nettoanschaffungskosten des Dienstwagens betragen 30.000 Euro (Händlerpreis) zuzüglich 650 Euro Zulassungskosten. Der inländische Bruttolistenpreis des Herstellers für das Fahrzeug in der Basisausstattung beträgt 40.720 Euro. Das Fahrzeug wird zusätzlich mit folgendem Zubehör ausgestattet:
- Navigationssystem mit Freisprechanlage: 2.248 Euro
- Alarmanlage: 613 Euro
- Satz Winterreifen: 1.300 Euro
Außerdem wird das Fahrzeug nach der Zulassung mit einer Sitzheizung ausgerüstet. Dafür entstehen nachträglich Kosten in Höhe von 420 Euro.
Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Listenpreis: | 40.720 Euro |
Navigationssystem: | 2.248 Euro |
Diebstahlsicherung: | 613 Euro |
Summe: | 43.581 Euro |
Die Winterreifen und die nachträglich eingebaute Sitzheizung bleiben unberücksichtigt.
Der Betrag ist auf 43.500 Euro abzurunden. Davon 1 Prozent ergeben 435 Euro. Der Betrag erhöht sich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 261 Euro (= 0,03 Prozent von 43.500 Euro x 20 Kilometer). Der geldwerte Vorteil beträgt insgesamt 696 Euro (= 435 Euro + 261 Euro).
Tipp:
Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer durchgeführt werden (Tagespauschale). Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag: Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenüberlassung.
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Sandra Richter
Fri Jul 25 11:01:01 CEST 2025 Fri Jul 25 11:01:01 CEST 2025
Hallo,
ich habe mir ein neues Auto (Tesla) mit abnehmbarer Anhängerkupplung gekauft.
Zählt diese zum Bruttolistenpreis?
Man könnte diese ja theoretisch auch an einem anderen Fahrzeug befestigen.
Selina Hornecker
Mon Jul 28 16:07:21 CEST 2025 Mon Jul 28 16:07:21 CEST 2025
Hallo Frau Richter,
eine Anhängerkupplung zählt zum Bruttolistenpreis, sofern sie nicht nachträglich angebracht wurde. Ob diese abnehmbar ist oder nicht spielt keine Rolle wenn sie mit dem Auto bestellt wurde.
Ihre Haufe Online Redaktion
Holsteiner22 Holsteiner22
Mon Dec 09 13:46:42 CET 2024 Mon Dec 09 13:46:42 CET 2024
Guten Tag, der folgende Satz ist für mich aktuell so nicht ganz verständlich:
"Ergänzend angeschafftes Zubehör wie Fußmatten oder ein zusätzliches Ladekabel bei einem Elektrofahrzeug werden beim Listenpreis ebenfalls nicht berücksichtigt."
Ist damit die initiale Bestellung gemeint? Oder ein nachträgliches Anschaffen eines Ladekabels?
Das ein nachträglich angeschafftes Ladekabel nicht in den zu versteuernden BLP geht ist klar, ebenso viele Sonderfunktionen die man nachträglich dazu buchen kann.
Oder wird ein zusätzliches Ladekabel mit anderen Anschlüssen (vielsietiger als das vom Werk mitgelieferte) hier analog zu den Winterrädern als Zubehör gezählt und nicht zur Versteuerung berücksichtigt?
Und was ist genau hier als Ladekabel gemeint? Zählt eine mobile Wallbox bzw. Ladeziegel dazu, die ebenfalls unter Zubehör läuft?
Selina Hornecker
Fri Dec 20 12:48:13 CET 2024 Fri Dec 20 12:48:13 CET 2024
Guten Tag,
der Bruttolistenpreis für den Sachbezug "Dienstwagen" erhöht sich nicht durch den nachträglichen Einbau bzw. Anschaffung von Zubehör.
Grund hierfür ist, dass der Begriff "Sonderausstattung" nur werkseitig bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs erfasst.
Ihre Haufe Online Redaktion
Jutta Westphal
Fri Jul 19 12:15:25 CEST 2024 Fri Jul 19 12:15:25 CEST 2024
Erhöhen Preise für Ladekabel generell bzw. ein 2. Ladekabel (Schuko-Stecker und Typ II-Ladekabel) den zu versteuernden Bruttolistenpreis? Oder gilt hier auch die Regel wie bei den Winterrädern, dass ja nur ein Kabel zur Zeit genutzt werden kann?
Selina Hornecker
Sat Aug 10 10:47:52 CEST 2024 Sat Aug 10 10:47:52 CEST 2024
Hallo Frau Westphal,
bei nachträglichem Einbau dürfen die Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. So erhöht beispielsweise der nachträgliche Einbau einer Anhängerkupplung nicht den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung.
Aus diesem Grund sollte auch ein nachträglich angeschafftes Ladekabel die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Kevin Dulny
Sat Jun 03 17:36:14 CEST 2023 Sat Jun 03 17:36:14 CEST 2023
Hallo,
wenn man eine erste Tätigkeitsstätte von beispielsweise 20 km Entfernung hat, diese auch im gesamten Jahr mit 0,03% pro Kilometer als geldwerten Vorteil zu versteuern werden; wie verhalten sich in diesem Rahmen reine, wechselnde Auswärtstätigkeiten (Kundenbesuche, Baustellentermine, Objektbesichtigungen, etc.) von durchgängig mehreren Monaten, mit einer Entfernung von beispielsweise 40km einfach im Bezug auf den weiterhin abgezogenen geldwerten Vorteil und der Kilometerpauschale?
Ist der geldwerten Vorteil für den Zeitraum in der Steuerklärung als zuviel entrichtete Abgaben vom Finanzamt erstattbar und über die Kilometerpauschale können zusätzlich die 80km täglich angesetzt werden oder wie ist hier die Regelung?
Besten Dank und Grüße
Marina Chelaifa
Mon Jun 05 14:09:06 CEST 2023 Mon Jun 05 14:09:06 CEST 2023
Guten Tag Herr Dulny,
bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte können die von Ihnen genannten Auswärtstätigkeiten (Kundenbesuche, Baustellentermine, Objektbesichtigungen, etc.) gesondert als steuerfreie Dienstreise-Fahrten mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem km (also Hin- und Rückfahrt) im Rahmen der Reisekosten abgerechnet oder in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Lars Sommerfeld
Wed Aug 10 09:36:18 CEST 2022 Wed Aug 10 09:36:18 CEST 2022
Hallo, das aktuell die Lieferzeiten für Elektro Neuwagen sehr lang sind, habe ich folgende Frage.
Gilt für die Dienstwagenbesteuerung der Bruttolistenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt der Anmeldung?
Bzw. was passiert, wenn sich nach der Bestellung des Wagen der Listenpreis von unter 60.000 Euro/brutto auf über 60.000 Euro/brutto erhöht?
Danke und Grüße
Jutta Westphal
Fri Jul 19 12:16:42 CEST 2024 Fri Jul 19 12:16:42 CEST 2024
Es gilt der BLP zum Zeitpunkt der Auslieferung (Zulassungstag). Sollte der Hersteller also den Listenpreis in der Zwischenzeit erhöhen, könnte es zu einer 50 %-Versteuerung für E-Fahrzeuge kommen.
Selina Hornecker
Wed Aug 10 18:51:19 CEST 2022 Wed Aug 10 18:51:19 CEST 2022
Hallo Herr Sommerfeld,
für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrags ist sowohl für den Ansatz von 50 % und 25 % als auch bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität (kWh) stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
Ihre Haufe Online Redaktion
Dr. Thomas Grimm
Sat Jul 30 13:49:35 CEST 2022 Sat Jul 30 13:49:35 CEST 2022
Hallo, wie sieht es mit einer Anhängerkupplung (AHK) bei der Berechnung des Bruttolistenpreises aus, wenn diese direkt mitbestellt wird. Muss die AHK berücksichtigt werden?
Die AHK kann beim Hersteller auch nachträglich als Zubehör gekauft werden.
Gruß und Danke
Selina Hornecker
Tue Aug 02 08:38:01 CEST 2022 Tue Aug 02 08:38:01 CEST 2022
Hallo Herr Dr. Grimm,
Eine Sonderausstattung im Sinne der Dienstwagenbesteuerung liegt vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war. Somit muss die genannte Anhängerkupplung berücksichtigt werden.
Ihre Haufe Online Redaktion
Karsten Leubner
Sat Jul 25 21:30:08 CEST 2020 Sat Jul 25 21:30:08 CEST 2020
Hallo,
gehört als Sonderausstattung ( vom Werk) ausgewiesene Winterräder und Multifunktions-Telefonie zu den Bruttolistenpreis? Danke
Carmen Oswald
Mon Jul 27 13:31:52 CEST 2020 Mon Jul 27 13:31:52 CEST 2020
Hallo Herr Leubner,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort sollte bereits im Artikel gegeben sein: Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen bleiben bei der Ermittlung des Listenpreises außer Ansatz.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Michael Seiler
Wed Dec 04 07:31:14 CET 2019 Wed Dec 04 07:31:14 CET 2019
Ihre Beispielrechnung ist dennoch nicht korrekt. Der Listenpreis ohne Sonderausstattung beträgt brutto 41.650 EURO (35.000 + 6.650 USt) und nicht wie in Ihrem Beispiel 41.720 EURO.
Carmen Oswald
Thu Dec 05 08:23:18 CET 2019 Thu Dec 05 08:23:18 CET 2019
Guten Morgen Herr Seiler,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte beachten Sie: es ist NICHT der Händlerpreis heranzuziehen, sondern der Bruttolistenpreis des Herstellers. In unserem Beispiel eben genau die 41.720 EUR. Damit diese zwei Werte (35.000 EUR Händlerpreis + 6.650 EUR MwSt. = 41.650 EUR) weniger nahe beieinander liegen, haben wir den Händlerpreis im Beispiel niedriger (nun 30.000 EUR) angesetzt.
Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Denise Brehme
Thu Aug 23 09:33:58 CEST 2018 Thu Aug 23 09:33:58 CEST 2018
Warum werden in dem Beispiel die Zulassungskosten in den Listenpreis eingerechnet?
Danke.
DieOnlineRedaktion
Tue Aug 28 09:26:20 CEST 2018 Tue Aug 28 09:26:20 CEST 2018
Guten Tag, Frau Brehme,
die Zulassungskosten werden nicht berücksichtigt: die Berechnung des geldwerten Vorteils basiert auf dem Bruttolistenpreis.
Rechnet man auf den Händler-Listenpreis iHv. 35.000 Euro (netto) plus 650 Euro (netto) die Umsatzsteuer, käme man auf einen "Bruttolistenpreis" von 42.423,50 Euro.
Viele Grüße
Die Redaktion