Dienstwagenbesteuerung in Corona-Zeiten

Durch die vermehrte Arbeit im Homeoffice steht der Firmenwagen in der Garage oder in einigen Fällen beim Arbeitgeber. Diskutabel wird damit insbesondere der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Finanzverwaltung hat sich nun geäußert: Die 0,03-Prozent-Regelung ist auch für volle Monate der Nichtnutzung anzusetzen. 

Nachfolgend erfahren Sie, welche lohnsteuerlichen Möglichkeiten bei der Dienstwagenbesteuerung bestehen:

Geldwerter Vorteil auch bei geringer Privatnutzung

Darf ein Firmenwagen privat genutzt werden, so liegt für den Mitarbeiter eine Bereicherung vor. Bei Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung wird pauschal für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen - einschließlich Umsatzsteuer - als Sachbezug (Arbeitslohn) angesetzt. 

Die Monatsbeträge brauchen jedoch nicht angesetzt zu werden:

  • für volle Kalendermonate, in denen Mitarbeitern kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder
  • wenn Mitarbeitern das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrtzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrtstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. 

Hinweis: Wird Mitarbeitern ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird. 

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: 0,03-Prozent-Regelung

Kann ein Dienstwagen (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil grundsätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten. Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Ein z. B. durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt.

Die Verwaltung hat unter Kenntnis der aktuellen Situation nochmals bekräftigt, dass die 0,03-Prozent-Regel auch Anwendung findet für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Nähere Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Firmenwagen: Besteuerung der Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte".

Ebenso kann übrigens das häusliche Arbeitszimmer nicht zur ersten Tätigkeitsstätte werden (und der geldwerte Vorteil dadurch auf Null sinken). 

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: Einzelbewertung mit 0,002 Prozent

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. 

Neu: rückwirkende Änderung der Methode möglich

Der Arbeitgeber muss jedoch die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung mit 0,002 Prozent für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres grundsätzlich nicht gewechselt werden. Hier ist die Finanzverwaltung jedoch neuerdings großzügiger: Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt) für das gesamte Kalenderjahr bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist möglich. Bei wenigen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2021 oder 2022 ist also im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine Umstellung lohnen könnte. Einzelheiten dazu lesen Sie im BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001) sowie in unserem Beitrag "Besteuerung der Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte".

Hinweis: Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung sind die Mitarbeitenden übrigens ohnehin nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03-Prozent-Regelung gebunden und können somit auch dort für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. 

Geldwerter Vorteil Firmenwagen

Alternative: Fahrtenbuchmethode statt Ein-Prozent-Regelung

Als Alternative zu den Pauschalen kommt für Dienstwagennutzer die Ermittlung der privaten Nutzungsvorteile anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs in Betracht. Weniger Fahrten in Corona-Zeiten führen entsprechend auch zu geringeren geldwerten Vorteilen. Wird das Kraftfahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, kann die individuelle Nutzungswertermittlung aber weder auf Privatfahrten, noch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt werden. Ein unterjähriger Wechsel zwischen der Ein-Prozent-Regelung und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug ist nicht zulässig

Hinweis: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Ein Fahrtenbuch muss in diesem Fall jedoch laufend und zeitnah geführt worden sein. Eine nachträgliche Erstellung wird nicht anerkannt. Einzelheiten zu den Anforderungen an ein Fahrtenbuch finden Sie in unserem Beitrag "Firmenwagen und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch".


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