Arbeitsunfall während Betriebsfeier

Wann besteht auf einer Betriebsveranstaltung Versicherungsschutz in der Unfallversicherung? Wer ist versichert? Was genau ist versichert? Und wann endet der Versicherungsschutz? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Kapitel.

Mancher Arbeitgeber fragt sich, wo der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsfeier anfängt und wo er aufhört.

Wann ist eine betriebliche Veranstaltung unfallversichert?

Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Grundsätzlich sind Arbeitnehmende also während einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder eines Sommerfestes über die Berufsgenossenschaft abgesichert .

Arbeitsunfall bei Betriebsfeier: Teilnahme an einer "offiziellen" Feier ist versichert

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt. Die Rolle der Unternehmensleitung kann natürlich auch ein offizieller Vertreter übernehmen - entscheidend ist lediglich, dass die Feier "von der Autorität des Unternehmens getragen" wird. Der für den Versicherungsschutz  maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss.

Auch kleine Betriebseinheiten sind versichert

Auch Ausflüge und Feiern von kleinen Mitarbeitergruppen sind unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2016 hervor. (Lesen Sie dazu unseren Beitrag "Betriebsfeiern: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert".)

Gesetzliche Unfallversicherung bei Betriebsveranstaltungen: Was genau ist versichert?

Versichert sind während der Feier alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen. Das umfasst zum Beispiel das Essen, sportliche Betätigungen, das Tanzen und die Teilnahme an Spielen.

Arbeitsunfall: Wann endet der Versicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen?

Die offizielle Feier und damit der Versicherungsschutz enden, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an.

In der Rechtsprechung wird das Veranstaltungsende überwiegend dann angenommen, wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmenden die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil vom 26.9.1961, 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon Privatsache sein (Hessisches LSG, Urteil vom 26.2.2008 - L 3 U 71/06).

Betriebsveranstaltung: Versicherungsschutz auf Hinweg und Rückweg

Versichert sind – wie bei der Beschäftigung selbst - die Wege von und zur Weihnachtsfeier. Dabei gelten die bekannten Regeln für den Arbeitsweg: Versichert ist nur der direkte Weg ohne Umwege. Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist zulässig.

Achtung: Kein Unfallversicherungsschutz für Gäste

Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, Familienangehörige oder ehemalig Beschäftigte besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn sie offiziell eingeladen sind. Hingegen sind Mitarbeitende, die zum Beispiel während einer Elternzeit zur Feier eingeladen werden, wie Beschäftigte versichert.

Arbeitsunfall auf Betriebsveranstaltung: Was gilt bei alkoholbedingten Unfällen?

Trotz des recht weit gehenden Versicherungsschutzes gibt es keinen Freibrief. So kann Alkoholgenuss sehr wohl den Versicherungsschutz gefährden. Lässt sich ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Besser ist es also, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen auszuweichen. Das kann - gegebenenfalls vom Betrieb - bereits bei der Planung berücksichtigt werden.