Betriebsfeiern: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert
Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.
Einvernehmen der Betriebsleitung
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet. Einvernehmen liegt vor, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.
Teilnahme der Betriebsleitung nicht mehr erforderlich
Weitere Voraussetzung, für den Versicherungsschutz war bisher die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung an der Feier. Das ist nun nicht mehr der Fall, wie das Bundessozialgericht entschied (BSG Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen somit unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich.
Zahl der Teilnehmer spielt keine Rolle
Voraussetzung ist jedoch, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen steht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an. Dies war bei der Klägerin der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte.
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