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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch


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Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch

Überlässt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein Fahrzeug für private Fahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, stellt das steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wie wird dieser geldwerte Vorteil berechnet?

Um den geldwerten Vorteil für die Dienstwagenüberlassung zu ermitteln, gibt es zwei Bewertungsmethoden:

  • Ein-Prozent-Methode (= pauschale Nutzungswertermittlung)
  • Einzelnachweis (= Fahrtenbuchmethode).

Die Ein-Prozent-Regelung ist weit verbreitet, aber auch das Fahrtenbuch ist nach wie vor zulässig.

Firmenwagen-Privatnutzung: Wahl der Bewertungsmethode

Es erfolgt eine einheitliche Bewertung für ein Kalenderjahr, d.h. ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode ist nicht möglich. Inzwischen erlaubt die Finanzverwaltung jedoch beim Lohnsteuerabzug einen rückwirkenden Wechsel für das gesamte Kalenderjahr bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung. Diese und weitere Änderungen finden sich im aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/21/10004 :001). Der Erlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung

Die Privatnutzung des Dienstwagens wird monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet. Wichtig: Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind unerheblich.

Eine lohnzuversteuernde Privatnutzung nach den Regelungen des BMF-Schreibens kommt für alle Kraftfahrzeuge in Betracht. Dazu gehören auch Campingfahrzeuge, Geländewagen und Taxen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2018 - III R 13/16) sowie Elektroroller und E-Bikes mit einer elektrisch unterstützten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Hinweis: Für die Überlassung der handelsüblichen E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind und die nur bis zu 25 km/h unterstützen, finden Sie die aktuellen Steuerregelungen in unserem Beitrag "Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes".

Nutzungswertermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs

Soll der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung individuell mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, sind die Pkw-Gesamtkosten durch Belege und die Nutzungsverhältnisse durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. 

Als Pkw-Gesamtkosten sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten anzusetzen. Die Gesamtkosten sind durch die Jahresfahrleistung des Pkw zu teilen, um den Fahrzeugaufwand je gefahrenem Kilometer zu errechnen. Dieser individuelle Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt.

Lesetipp: "Fahrtenbuch: Nachweis für Einzelbewertung der Dienstwagenfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte"

Sonderausstattung erhöht den Bruttolistenpreis

Sowohl bei der Ein-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode wird der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung um die Kosten für Sonderausstattungen erhöht.

Eine in die Bemessungsgrundlage "Listenpreis" einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (zum Beispiel ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät). Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010, BStBl 2011 II Seite 361). Dieses Urteil bekommt eine immer größer werdende Bedeutung, weil bei einer zunehmenden Zahl von Fahrzeugen elektronische Sonderausstattung nachträglich gegen (teilweise erheblichen) Aufpreis oder laufende Gebühren freigeschaltet werden kann.

Lesetipp: "Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung"

Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybrid-Firmenwagen

Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb gibt es steuerliche Vergünstigungen. Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sind regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Dabei sind jedoch preisliche Obergrenzen zu beachten:

  • bei Anschaffung bis Ende 2023: 60.000 Euro,
  • bei Anschaffung im Jahr 2024 und in der ersten Jahreshälfte 2025: 70.000 Euro,
  • bei Anschaffung seit dem 1. Juli 2025: 100.000 Euro.

Für Elektro-Autos, die die jeweilige Preisgrenze überschreiten, und für die meisten Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises. Die begünstigten extern aufladbaren Hybridfahrzeuge dürfen dabei Emissionen von max. 50g CO2/km ausstoßen oder benötigen eine elektrische Mindestreichweite von 80 km (bei Anschaffung bis Ende 2024: 60 km).

Bei der Fahrtenbuchmethode wird - entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung - bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) ebenfalls halbiert/geviertelt

Die Finanzverwaltung hat zu Einzelheiten bei diesen Fahrzeugen einen gesonderten Erlass herausgegeben (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, BStBl I Seite 2205), auf die der Firmenwagenerlass verweist.

Lesen Sie dazu unseren Beitrag: "Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen“.


Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3. März 2022 zur steuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer.


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H

Hundefloh

Mon Mar 31 09:46:22 CEST 2025 Mon Mar 31 09:46:22 CEST 2025

Frage zur Park-and-Ride-Regelung: Muss das zwingend eine Bahn-Jahreskarte als Nachweis sein oder wird hier auch ein Deutschlandticket anerkannt?