Firmenwagen-Zuzahlung zu den Anschaffungskosten

Nicht selten beteiligen sich Beschäftigte auch an der Anschaffung eines Dienstwagens, oftmals um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine höherwertige Ausstattung zu erhalten. Die Finanzverwaltung unterscheidet hier bezüglich der Berücksichtigung aufgrund der neueren Rechtsprechung nun Fälle mit und ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Zuzahlungszeitraum.

Anrechnung ohne arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitraum

Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, können (Einmal-)Zuzahlungen von Mitarbeitern zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf null Euro angerechnet werden. Bei Zuzahlungen zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.

Anrechnung mit arbeitsvertraglich vereinbartem Zeitraum

Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH Beschluss vom 16.12.2020 - VI R 19/18). Maßgeblich ist dabei der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (zum Beispiel im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs).

In beiden Fällen liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.

Tipp: Gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung kann vorteilhaft sein

Im vorstehenden Urteilsfall beim BFH, der der neuen Verwaltungsauffassung zugrunde liegt, erzielte der Kläger durch die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung, dass die Grenzen eines Minijobs eingehalten wurden. Neben diesem in der Praxis eher seltenen Fall könnte eine gleichmäßige Verteilung auch zu Vorteilen bei der Steuerprogression oder bei der Sozialversicherung führen. Durch die Verteilung könnte beispielsweise vermieden werden, dass der oder die Beschäftigte unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht und krankenversicherungspflichtig wird.

Anrechnung von Zuzahlungen bei der Ein-Prozent-Methode: Berechnungsbeispiel ohne Vereinbarung

Eine Arbeitnehmerin erhält ab Dezember 2021 einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung; der geldwerte Vorteil wird nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Pkw in der Grundausstattung beträgt 45.000 Euro. Noch zu berücksichtigen sind die Listenpreise für die enthaltene Sonderausstattung von insgesamt 5.000 Euro, für die die Arbeitnehmerin eine Zuzahlung in gleicher Höhe leistet. Es wird keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Die Entfernung Wohnung - erste Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmerin beträgt 10 Kilometer.

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung berechnet sich wie folgt: 

1 % von 50.000 Euro für Dezember

(= Bruttolistenpreis 45.000 Euro + Sonderausstattung 5.000 Euro)

500 Euro

Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

(0,03 % × 50.000 Euro × 10 km)

150 Euro

Gesamter Sachbezug Firmenwagen für Dezember


650 Euro

./. Anteil Sonderzahlung

(gesamte Zuzahlung i.H.v. 5.000 Euro)

650 Euro

Steuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen

0 Euro

Für das gesamte Jahr 2022 errechnet sich ein geldwerter Vorteil für den Firmenwagen von 7.800 Euro (= 650 Euro x 12 Monate). Hiervon kann die im Vorjahr noch nicht "verbrauchte" Zuzahlung i. H. v. 4.350 Euro (= 5.000 Euro ./. 650 Euro) in Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Sachbezug verringert sich dadurch auf 3.450 Euro (= 7.800 Euro ./. 4.350 Euro).

Für die Lösung spielt es letztlich keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug kauft oder least.

Anrechnung von Zuzahlungen bei der Ein-Prozent-Methode: Berechnungsbeispiel mit Vereinbarung

Ein Arbeitnehmer hat im Januar 2021 zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens eine Zuzahlung von 10.000 Euro für eine vereinbarte voraussichtliche Nutzungsdauer von 5 Jahren geleistet. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat er vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der Zuzahlung.

Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 Euro. Ab Januar 2023 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen. Zu diesem Zeitpunkt erhält er vereinbarungsgemäß eine Rückerstattung der Zuzahlung für die Jahre 2023 bis 2025 von 6.000 Euro.

Lösung nach dem neuen Dienstwagen-Erlass der Finanzverwaltung:

Der geldwerte Vorteil von 4.000 Euro wird in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 2.000 Euro (10.000 Euro gleichmäßig verteilt auf die vereinbarte Nutzungsdauer = Zuzahlungszeitraum von fünf Jahren) gemindert. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Die Rückerstattung der Zuzahlung ist kein Arbeitslohn, weil sie den privaten Nutzungswert insoweit nicht gemindert hat (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 4 LStR).


Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3. März 2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001) zur steuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer.


Das könnte Sie auch interessieren:

Gleichmäßige Verteilung einer Zuzahlung zum Dienstwagen