
Eine Zuzahlung zur Anschaffung eines Dienstwagens kann auf die Nutzungsdauer verteilt beim geldwerten Vorteil angerechnet und wie ein monatlicher Zuzahlungsbetrag behandelt werden. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der bisherigen Verwaltungsauffassung.
Nicht selten werden in der Praxis Zuschüsse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens geleistet, insbesondere, um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine höherwertige Sonderausstattung zu bekommen. Nach inzwischen einheitlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung mindert das vom Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin entrichtete Nutzungsentgelt bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens, also im Regelfall die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung.
Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Kfz
Zuzahlungen zur Anschaffung eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf null Euro angerechnet werden (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR). Die höchstmögliche Anrechnung ist dabei im Regelfall auch vorteilhaft.
Dienstwagen und Minijob: geldwerter Vorteil übersteigt 450-Euro-Grenze
Im aktuellen Urteilsfall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Kläger im Rahmen eines Minijobs mit Pauschalabgaben (Pauschalsteuersatz in Höhe von zwei Prozent) tätig sein wollte. Neben einem kleinen Gehalt in Höhe von 75 Euro bestand die Entlohnung nur aus dem Dienstwagen. Die daraus resultierenden geldwerten Vorteile allein überstiegen bereits die 450-Euro-Grenze. Zur Anschaffung des Fahrzeugs hatte der Kläger allerdings eine Zuzahlung von 20.000 Euro geleistet. Die Zahlung erfolgte für einen Nutzungszeitraum von 96 Monaten. Durch die Anrechnung auf den Sachbezug konnte die 450-Euro-Grenze unterschritten werden.
Ermittlung Arbeitsentgelt | |
Gehalt | 75 Euro |
Geldwerter Vorteil Pkw-Nutzung | 574 Euro |
abzgl. gezahlter Zuschuss | 200 Euro |
Bruttoverdienst | 449 Euro |
Berücksichtigung der Zuzahlung über gesamte Nutzungsdauer
Die Zuzahlung des Klägers zu den Anschaffungskosten des Pkw berücksichtigte das Finanzamt aber nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung des Pkw verteilt, sondern bis zur Höhe des geldwerten Vorteils. Damit war die Zuzahlung aber nach rund drei Jahren verbraucht. Der Arbeitslohn sollte - wegen Überschreitens der 450-Euro-Grenze - in die Einkommensteuererklärung einbezogen und deutlich höher besteuert werden. Dagegen richtete sich die zunächst erfolgreiche Klage beim Finanzgericht. Im Revisionsverfahren hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung des Klägers bestätigt ( BFH, Urteil vom 16.12.2020 - VI R 19/18, Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.04.2018 - 9 K 210/17).
Verteilung auf Nutzungsdauer ergibt monatlichen Zuzahlungsbetrag
Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt ausdrücklich auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz. Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt nach Auffassung des Gerichts eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar, die auch nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Auffassung der Verwaltung: Anrechnung der Zuzahlung auf den Privatnutzungswert
Der BFH widerspricht damit der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BFM-Schreiben v. 4.4.2018 - IV C 5 S 2334/18/10001, Randnummer 61). Danach sollte die Zuzahlung auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf null Euro angerechnet werden.
Anrechnung der Zuzahlung auf den Privatnutzungswert | |
Zuzahlung Arbeitnehmer | 20.000 Euro |
abzgl. geldwerter Vorteil Jahr 1 | 6.876 Euro |
13.124 Euro | |
abzgl. geldwerter Vorteil Jahr 2 | 6.876 Euro |
6.248 Euro | |
abzgl. geldwerter Vorteil Jahr 3 | 6.248 Euro |
0 Euro |
Hinweise: Besonderheiten im Urteilsfall und Ausblick
Der BFH äußert erhebliche Zweifel, ob im Urteilsfall überhaupt ein fremdübliches Arbeitsverhältnis vorlag. Das konnte jedoch bezüglich der Steuererklärung offen bleiben, weil der BFH letztlich die Unterschreitung der Minijob-Grenze bestätigt und damit den Ansatz der Gehaltszahlungen in der Veranlagung ohnehin verneint hatte.
Offen bleibt nach dem Urteil auch, ob und wie die Finanzverwaltung ihre Auffassung anpassen wird. Die höchstmögliche Berücksichtigung der Zuzahlung wie bisher ist in den meisten Fällen gewünscht. Denkbar wäre ein Wahlrecht zur gleichmäßigen Verteilung und damit eine Meistbegünstigungsregelung.
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