Wird einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin ein Dienstwagen für Privatfahrten und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, entsteht ihm/ihr ein geldwerter Vorteil. Auch bei Anwendung der pauschalen Ein-Prozent-Regelung treten immer wieder Zweifelsfragen auf. Sie betreffen einerseits den Ansatz an sich und andererseits die Höhe des Vorteils.
Ein-Prozent-Regelung: keine Privatnutzung gleich keine Besteuerung?
Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird. Die Monatsbeträge müssen allerdings nicht angesetzt werden für volle Kalendermonate, in denen den Mitarbeitenden kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.
Gleiches gilt, wenn Mitarbeitenden das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
Privatnutzung: kein geldwerter Vorteil bei Nutzungsverbot
Wird Mitarbeitenden ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten nicht zu nutzen, ist vom Ansatz des pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird. Diese Belege sind für das Lohnkonto aufzubewahren.
Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt.
Die eventuelle unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat nach der Rechtsprechung keinen Lohncharakter. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden nicht geltend machen wird.
Ein-Prozent-Regelung bei Poolfahrzeugen
Stehen einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 Prozent der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Mitarbeitenden überlassen, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Stehen Mitarbeitenden gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Dem pauschalen Nutzungswert kann jedoch der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Ein-Prozent-Regelung: Nutzungswert höher als die tatsächlichen Kosten
Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (sogenannte Kostendeckelung).
Hundefloh
Mon Mar 31 09:46:22 CEST 2025 Mon Mar 31 09:46:22 CEST 2025
Frage zur Park-and-Ride-Regelung: Muss das zwingend eine Bahn-Jahreskarte als Nachweis sein oder wird hier auch ein Deutschlandticket anerkannt?