11.1 Welcher geldwerte Vorteil ist anzusetzen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Monats den Dienstwagen wechselt?

Laut BMF-Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 25 gilt Folgendes:

  • Für die Privatnutzung: Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Dienstwagen zur Verfügung, so muss für jeden Dienstwagen der pauschale Nutzungswert mit monatlich 1 % des Listenpreises angesetzt werden. Es kann aber der Listenpreis des überwiegend genutzten Dienstwagens zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Bei Anwendung der 0,03-%-Regelung wird stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Dienstwagens zugrunde gelegt. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird der pauschale Nutzungswert entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers fahrzeugbezogen ermittelt.
Es empfiehlt sich daher bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Monats den Dienstwagen mit dem höheren Bruttolistenpreis erst nach dem 16. eines Monats zur Verfügung zu stellen.
11.2 Gilt die Regelung zu Elektro-Dienstwagen analog für ein sog. Jobrad?

Nein. Sofern es zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, ist ein betriebliches Fahrrad oder "kleines" E-Bike (nicht schneller als 25 km/h) nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Im Rahmen einer Barlohnumwandlung ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads hingegen steuerpflichtig; es muss aber lediglich die Privatnutzung 1% von 25 % des Ursprungswerts berechnet werden. Dies entspricht den Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von "reinen" E-Dienstwagen ohne CO2-Ausstoß, die zwischen 2019 und 2030 angeschafft werden. Ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fällt aber bei betrieblichen Fahrrädern oder "kleinen" E-Bikes nicht an.

"Große" E-Bikes (sog. S-Pedelecs mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht) werden als Kfz eingestuft. Bei dieser Art von E-Bikes erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung nach den allgemeinen Grundsätzen der Dienstwagenbesteuerung. Auch hier kann die Sonderregelungen für E-Fahrzeuge berücksichtigt werden (0,25-%-Methode). Im Gegensatz zu kleinen E-Bikes wird aber der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fällig.
11.3 Einer unserer Arbeitnehmer hat einen Dienstwagen aus unserem Fahrzeugpool bekommen, weil er aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr mit Corona nicht mit Öffentlichen Verkehrsmitteln fahren wollte. Müssen wir dafür einen geldwerten Vorteil versteuern?

Ja. Hier sind ggf. sogar 2 geldwerte Vorteile zu versteuern:

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Hier kommt es darauf an, ob die Nutzung des ÖPV möglich war und der Arbeitnehmer diese aber aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr nicht nutzen wollte, oder ob Bus und Bahn überhaupt nicht gefahren sind und der Arbeitnehmer den ÖPV nicht nutzen konnte. Falls ersteres zutrifft, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern.

Privatfahrten: Wenn der Arbeitnehmer das Poolfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen kann, ist dafür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berechnen (i. d. R. nach der 1-%-Regelung). Nur wenn mit dem Arbeitnehmer ein ausdrückliches Nutzungsverbot für Privatfahrten vereinbart wurde, ist kein geldwerter Vorteil für die Privatfahrten zu berechnen. Das Nutzungsverbot muss dokumentiert und als Beleg zum Lohnkonto genommen werden. Sofern die Überlassung des Fahrzeugs nicht mehr als 5 Kalendertage im Monat umfasst, kann der geldwerte Vorteil ausnahmsweise mit 0,001 % des auf volle 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises inkl. Sonderausstattung je privat gefahrenem Kilometer ermittelt werden.
11.4 Wenn auf dem Dienstwagen ein großflächiger Werbeaufdruck steht, muss er beim Arbeitnehmer trotzdem versteuert werden?
Ja. Wenn der Wagen für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden, egal ob ein Werbeaufdruck vorhanden ist oder nicht. Auch eine Kürzung für den Werbeaufdruck kommt nicht in Betracht.
11.5 Kommt eine Privatnutzung auch bei Dienstwagen in Betracht, in denen hinten das ganze Werkzeug eingebaut ist, sodass vorne nur 2 Personen sitzen können?

Die 1-%-Regelung gilt nicht für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 34/07, BStBl 2009 II S. 381, sog. Werkstattwagen). Es handelt sich hier aber um eine eng begrenzte Ausnahme.

Nicht gemeint sind Kombis, Campingfahrzeuge etc., für die die Privatnutzung versteuert werden muss. Zudem kommt auch bei Werkstattwagen eine Versteuerung der Fahrten zu einer ggf. vorhandenen ersten Tätigkeitsstätte in Betracht.
 
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