Die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw festgelegt ist. Der Ansatz des inländischen Bruttolistenpreises gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Existiert für reimportierte Firmenfahrzeuge kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der Bruttolistenpreis geht von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus, der die Verkaufsmarge umfasst. Als inländischer Bruttolistenpreis kann deshalb der typische Bruttoverkaufspreis angesetzt werden, den Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Zusatzausstattung zusätzlich zu berücksichtigen.[1] Zum Bruttolistenpreis zählen nicht die Kfz-Zulassungsgebühren und die Überführungskosten für das Fahrzeug. Aufwendungen für Sonderausstattungen erhöhen die Ausgangsgröße. Hierzu gehört z. B. auch der Kaufpreis für ein Kfz-Navigationsgerät oder einer eingebauten Diebstahlsicherung.[2] Dies gilt aber nur dann, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Beim nachträglichen Einbau sind die Kosten nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.[3] So erhöht z. B. der nachträgliche Einbau einer Anhängerkupplung oder Flüssiggasanlage nicht den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Methode.

Nach den Urteilsgründen rechnet der Kaufpreisanteil für ein Kfz-Navigationssystem zum Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Methode, weil es sich bei der in das Fahrzeug eingebauten Anlage um kein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, das einer vom Fahrzeug getrennten Beurteilung der Privatnutzung zugänglich wäre. Die Abgrenzung, ob Gegenstände der Sonderausstattung eines Firmenwagens in den Bruttolistenpreis einzubeziehen sind, ist nach der aktuellen Rechtsprechung in 3 Schritten vorzunehmen.

  • Sonderausstattung als werkseitiger Fahrzeugbestandteil

Zunächst ist zu prüfen, ob der Firmenwagen bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung mit der Sonderausstattung ausgestattet ist. Bemessungsgrundlage der 1 %-Methode sind nur werkseitig eingebaute Fahrzeugteile. Eine Sonderausstattung im Sinne der Firmenwagenbesteuerung kann deshalb nur vorliegen, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.

 
Hinweis

(Elektronische) Sonderausstattung bei nachträglicher Freischaltung

Ausstattungsmerkmale, deren Nutzung von einer (kostenpflichtigen) Freischaltung abhängig ist – sog. Functions on Demand –, sind teilweise bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung technisch in das Fahrzeug integriert. Hierbei handelt es sich vor allem um elektronische Softwarepakete, etwa Informations- oder Fahrassistenzsysteme, aber auch um technische Fahrzeugbestandteile wie Fahrzeugklimatisierung oder Massagesitze. Ungeachtet dessen, dass diese Fahrzeugkomponenten bereits werkseitig im Fahrzeug berücksichtigt sind, ist ihre Nutzbarkeit erst durch eine zusätzliche Aktivierung gegen Entgelt möglich, die auch nachträglich, also nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung, gebucht und freigeschaltet werden kann. Nach derzeitiger Besteuerungspraxis der Finanzämter sind nur die im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits installierten und freigeschalteten Ausstattungsmerkmale in den Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Methode anzusetzen. Umgekehrt führt eine ebenfalls mögliche nachträgliche Abschaltung dieser Sonderausstattungsmerkmale zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1 %-Regelung. Bei nachteiligen Entscheidungen bleibt nur die Möglichkeit des Rechtsbehelfsverfahrens.

  • Sonderausstattung als fester Fahrzeugbestandteil

Die 1 %-Regelung besteuert die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs in seiner Gesamtheit. Gegenstände der Sonderausstattung sind im Rahmen der 1 %-Methode deshalb nur dann zu erfassen, wenn sie in den Firmenwagen fest eingebaut und damit untrennbar zum Fahrzeug gehören. Portable Geräte sind dagegen nicht Bestandteil des Fahrzeugs. Ihre Kosten können deshalb steuerlich nicht zur Fahrzeuganschaffung zählen und bleiben demzufolge auch beim Bruttolistenpreis außer Ansatz. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines portablen Navigationsgeräts, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist neben der 1 %-Regelung gesondert zu erfassen. Er bleibt jedoch aufgrund der Steuerbefreiung für betriebliche Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei.[4] Aber auch wenn man die portablen Navigationsgeräte nicht zu den begünstigten Datenverarbeitungsgeräten rechnet, ist aufgrund der Höhe der Anschaffungskosten, die für eine solche Anlage erfahrungsgemäß anfallen, die Privatnutzung im Rahmen der 50-EUR-Grenze regelmäßig steuerfrei. Ebenso bleiben die Aufwendungen für einen zusätzlichen Satz Reifen inkl. der Felgen unberü...

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