Versicherungsrecht

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit


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Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit

Während der Elternzeit üben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit aus. Teilweise wird dabei die Elternzeit nur für einen relativ kurzen Zeitraum in Anspruch genommen. Dabei muss unbedingt berücksichtigt werden, dass sich versicherungsrechtliche Auswirkungen besonders für höherverdienende Arbeitnehmende ergeben können. Mehr dazu lesen Sie hier.

Arbeitnehmende, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist dann auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.

Elternzeit: Reduzierung der Arbeitszeit

Arbeitnehmende dürfen während der Elternzeit nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Möchten Arbeitnehmende die Beschäftigung während der Elternzeit weiterhin ausüben, ist bei bisher Vollzeitbeschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Sofern es sich dabei um höherverdienende Arbeitnehmende handelt, ist damit auch eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich.

Elternzeit: Eintritt von Versicherungspflicht möglich

Die Versicherungsfreiheit höherverdienender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr überschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, wie zum Beispiel bei der Inanspruchnahme der sogenannten Partnerschaftsmonate bei der Zahlung von Elterngeld. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Beginn der Minderung bleibt die bereits absehbare Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unberücksichtigt.

JAEG: Neubeurteilung nach dem Ende der Elternzeit

Nach dem Wegfall der befristeten Entgeltminderung ist wiederum eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Ergibt diese Beurteilung ein Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG überschreitet.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 6.166,67 Euro. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 74.000 Euro (= 6.166,67 Euro x 12 Monate). Bisher wird damit die JAEG (2025: 73.800 Euro) überschritten und der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Im Zusammenhang mit der Geburt seines 1. Kindes nimmt der Arbeitnehmer ab 1. April 2025 zwei Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.316,67 Euro. Vom 1. Juni 2025 an gelten wieder die vorherigen Vereinbarungen.

Ergebnis: Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird ab 1. April 2025 die JAEG nicht mehr überschritten. Vom 1. April 2025 an besteht Krankenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet dann zum 31. Dezember 2025, wenn auch die JAEG des Jahres 2026 überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann in der GKV als freiwilliges Mitglied verbleiben.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ein, besteht die Möglichkeit, sich von dieser Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Wird die Beschäftigung auch nach dem Ende der Elternzeit mit der verminderten Stundenzahl ausgeübt, tritt von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht dann nicht.

Wichtig: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.


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24 Kommentare
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M

Moritz Keim

Fri Mar 15 16:43:30 CET 2024 Fri Mar 15 16:43:30 CET 2024

Was in der Literatur oft unklar bleibt: Wird die Prognose des regelmäßigen Entgelts auch für das laufende/vergangene Jahr angewendet oder nur für das folgende?
Ich bin nach Teilzeit in Elternzeit wieder auf mein vorheriges Gehalt gewechselt, das mit 12 multipliziert über der JAEG liegt. In Summe lag ich im vergangenen Jahr aber (wegen der Teilzeit) unter der JAEG. Mein Arbeitgeber wertet dies so, dass ich erst mit Ende dieses Jahres (also 17 Monate nachdem ich wieder mein altes Gehalt beziehe) wieder von der Versicherungspflicht befreit werde.
Nach meinem Rechtsverständnis hätte im August, als ich von meinem Teilzeit- wieder auf das Vollzeit-Gehalt gewechselt bin, auch eine vorausschauende Betrachtung meines Entgelts erfolgen müssen, nach der ich schon zum Ende des Jahres für eine Befreiung qualifiziert wäre.

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Maju Bothe

Wed Feb 07 00:46:29 CET 2024 Wed Feb 07 00:46:29 CET 2024

Wie sieht der Fall aus, wenn die Arbeitnehmerin direkt nach der Geburt Elternzeit beansprucht, Elterngeld bezieht und Ihren Minijob nach dem Mutterschutz wieder aufnimmt und erst im Folgejahr in Teilzeit in der Elternzeit zurück ins Unternehmen kommt? Entfällt die Versicherungsfreiheit dann bereits unterjährig bei unterschreiten der Jahresentgeltgrenze zu Beginn der Elternzeit bzw. mit Wiederaufnahme des Minijobs oder erst wenn der Teilzeitjob im Folgejahr begonnen wird?
Vielen Dank vorab für die Beantwortung.

F

Florian Seemüller

Wed Jan 31 15:26:14 CET 2024 Wed Jan 31 15:26:14 CET 2024

Guten Tag,

danke für den Artikel.
Ich strebe Eltern(Teil)zeit an in 2024, würde jedoch gerne in der PKV in der ich bin bleiben. Folgende Elternzeit strebe ich an. 22.05.-21.06. und dann im Juli, August und September eine Elternteilzeit in der ich 25 Std/Woche arbeite.
In den Monaten Mai -September wird mein Gehalt (monatlich gesehen) unter die JAEG fallen, auf das Gesamte Jahr 2024 gesehen bleibe ich über der JAEG. Welche folgen entstehen für mich?

Danke schon mal für Ihre Mühe

C

Cathrin Klein

Wed Jul 20 22:22:22 CEST 2022 Wed Jul 20 22:22:22 CEST 2022

Guten Abend,
ein sehr interessanter Artikel. Ich habe eine Verständnisfrage: Was ist unter einer "zulässigen versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung" zu verstehen? Setzt diese eine Mindestzahl von Arbeitsstunden voraus oder reicht eine Einigung mit dem Arbeitgeber auf einer geringen Stundenumfang aus?
Vielen Dank im Voraus.

S

Sarah

Wed Apr 06 12:44:16 CEST 2022 Wed Apr 06 12:44:16 CEST 2022

Wie sieht das ganze aus, wenn man nicht zum 01. eines Monats die Eltern-Teilzeit beginnt, sondern irgendwann zur Mitte eines Monats (z.B. am 14. Juni mit der Geburt des Kindes). Wäre man dann ab diesem Tag versicherungspflichtig oder trotzdem zum 01. Juni? Ich stelle mir das ganze sehr kompliziert für die Entgeltabrechnung vor. Müsste die GKV die Meldung des Arbeitgebers zum 01. Juni anerkennen, auch wenn das Geburtsdatum 14 Tage später wäre? Für die rückwirkende Kündigung der PKV-Mitgliedschaft wäre das natürlich wesentlich einfacher.

C

CV

Wed Mar 09 01:36:29 CET 2022 Wed Mar 09 01:36:29 CET 2022

Mich würde eigentlich nur interessieren, ob man sich darauf verlassen kann, in der Besonderheit ELTERNZEIT von der PKV in die GKV wechseln zu können, wenn man nur einen einzigen Monat Elternzeit nimmt und für diesen Monat unter die JAEG fällt und eben in Teilzeit arbeitet. Dass man dann keine Elterngeld bekommt, das ist mir klar. Das geht ja erst ab 2 Monaten. Mich interessiert wirklich nur, ob das funktioniert. Außerhalb der Elternzeit scheinen das ja 3 Monate als Grenze zu sein, die nicht mal fix definiert sind, sondern eine Einzelfallentscheidung. In obigem Bsp von Ihnen steht ja 2 Monate, was nochmal bekräftigt, dass es in der Elternzeit keine Mindestzeiten zu geben scheint. Kann man sich also darauf verlassen, dass ein Monat ausreichend ist und muss man dafür irgendetwas beachten???

Vielen Dank!

S

Sarah

Mon Feb 28 21:06:51 CET 2022 Mon Feb 28 21:06:51 CET 2022

Hallo, müsste ich vor Antritt der Elternzeit meine PKV kündigen, um nach 2 Monaten Elternzeit freiwillig in der GKV bleiben zu können? Und müsste man dan Kündigungsfristen beachten? Oder bleibe ich automatisch in der GKV, wenn ich mich für die Elternzeit nicht von der Versicherungspflicht befreien lasse? Viele Grüße

F

Frederik

Thu Dec 09 13:25:27 CET 2021 Thu Dec 09 13:25:27 CET 2021

Guten Tag,

ein Aspekt ist mir an diesem Artikel nicht ersichtlich: Erfolgt der Eintritt der Versicherungspflicht zum Beginn der Eltern-Teilzeit, weil
- das Gesamtjahreseinkommen real unter die Pflichtversicherungsgrenze von 64.350,00 Eur sinkt (10x5500 + 2x3850= 62700), oder
- Das Teilzeit-Einkommen hochgerechnet auf ein Jahr unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt (12x3850=46200)?

I

Ingo

Sat Jan 23 16:40:37 CET 2021 Sat Jan 23 16:40:37 CET 2021

Hallo, kurze Frage zu dem Artikel aus 2017. Wird hier der heutige Stand beschrieben? Sind die o.g. Ausführungen heute (2021) noch gültig?