Ein häufiger Grund für ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Herabsetzung der Arbeitszeit und die daraus folgende Reduzierung des Arbeitsentgelts.

Der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn

  • die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist oder
  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten wird.

Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Sie ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als 3 Monate andauert.

Bei einer befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz endet die Krankenversicherungsfreiheit.

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehende Entgeltminderung

Ein höherverdienender Arbeitnehmer (Jahresgehalt 70.000 EUR), renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, befand sich vom 1.8. bis 30.9.2023 in Elternzeit. Während der Elternzeit übte er eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus. Das monatliche Gehalt betrug 2.500 EUR. Nach der Elternzeit führte er die Beschäftigung unter den bis zum 31.7. geltenden Bedingungen fort.

Ergebnis: Obwohl die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zeitlich befristet ist, besteht ab 1.8.2023 Krankenversicherungspflicht. Die Krankenversicherungspflicht bleibt bis zum 31.12.2023 bestehen, obwohl ab 1.10.2023 die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 erneut überschritten wird. Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers sowohl die für 2023 als auch die für 2024 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist er ab 1.1.2024 wieder krankenversicherungsfrei.

Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht zur Versicherungspflicht. Dies gilt im Wesentlichen für Fälle der Kurzarbeit und der stufenweisen Wiedereingliederung.[1]

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